Architektenrecht und Ingenieurrecht

Zu dem Bereich des Architekten- und Ingenieurrechts gehört das Architektenvertragsrecht, das Honorarrecht der Architekten – HOAI, das Berufsrecht der Architekten, die Haftung der Architekten und Ingenieure sowie die Durchsetzung oder Abwehr von Vergütungsansprüchen von Architekten und Ingenieuren.
Als Sachwalter des Bauherrn treffen den Architekten dabei umfangreiche Aufklärungs-, Informations-, Hinweis- und Beratungspflichten deren Einzelheiten von der Rechtsprechung in einer Vielzahl von Leitentscheidungen ausfurmuliert wurden.
Nicht zuletzt geht es im Bereich des Architektenrechts um schöpferische Gestaltung sowie um den Schutz geistigen Eigentums, d.h. um Fragen des Urheberrechtsschutz.

Leistungsbereiche
* HOAI – Abrechnung von Leistungen
* Vertragsgestaltung
* Haftung des Architekten
* Versicherungsrecht
* Projektsteuerungsverträge
* Planungswettbewerbe
* Vergaberecht
* Internationale Bauverträge – FIDIC
* Urheberrecht
Architektenvertrag * Architektenhaftung * Vergütung (HOAI)
Werke der Baukunst können Urheberrechtsschutz genießen. Dazu muss sich das von dem Architekten hergestellte Werk von allen bis dahin gewesenen Werken unterscheiden und die erforderliche künstlerische Gestaltungshöhe besitzen. Kompletten Beitrag lesen
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Die HOAI sieht in der alten wie in der ab 2009 geltenden Fassung vor, dass eine Mindestsatzunterschreitung in einem Ingenieur- oder Architektenvertrag unwirksam ist. Ausnahmen von der Mindestsatzunterschreitung lässt das Gesetz ausdrücklich zu.
Bis in das Jahr 1997 bejahte der Bundesgerichtshof Ausnahmen nur bei Verwandtschaft und einem außergewöhnlich geringen Aufwand. Später hat der BGH seine restriktive Rechtsprechung gelockert und auch dann eine Ausnahme zugelassen, wenn besondere Umstände des Einzelfalls eine Mindestsatzunterschreitung angemessen erscheinen lassen. Kompletten Beitrag lesen
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Hat ein Gericht dem Grunde nach entschieden, dass eine Baukostenüberschreitung dadurch entstanden ist, dass der Auftraggeber wegen der fehlerhaften Kostenberatung von der Durchführung des Bauvorhabens nicht abgesehen hat, kann die Architektenhaftung im anschließenden Betragsverfahren nicht mit der Begründung verneint werden, die Kostenschätzung sei korrekt gewesen.
Bis vor kurzem konnte sich ein Bauüberwacher auf ein mitwirkendes Verschulden des Bauherrn nicht berufen, wenn ihm dieser fehlerhafte Pläne zur Verfügung stellte und nach diesen Plänen ein mangelhafter Bau entstand. Damit hat der Bundesgerichtshof in einer grundlegenden Entscheidung (Az. VII ZR 206/06) Schluss gemacht.
Das sogenannte Kopplungsverbot untersagt, den Verkauf eines Grundstücks von der späteren Beauftragung eines Architekten abhängig zu machen. Mit dieser aus dem Jahr 1971 stammenden Regelung wollte der Gesetzgeber verhindern, dass Architekten oder Ingenieure, die ein Grundstück an der Hand haben, dadurch einen Wettbewerbsvorteil erhalten,
Einen Fall „Unter Freunden“ musste das Oberlandesgericht Frankfurt (13 U 62/05) entscheiden: Ein Architekt wird von einer ihm auch privat bekannten Person um die Bewertung eines Grundstücks gebeten. Der Architekt übergibt eine schriftliche „Stellungnahme zum Verkehrswert“ und nennt einen Verkehrswert von rund 818.000 €.