Urheberrecht des Architekten: Dresdner Kulturpalast ist herausragende Architektenleistung, aber Umbauinteresse überwiegt

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Architektenrecht und Ingenieurrecht

Werke der Baukunst können Urheberrechtsschutz genießen. Dazu muss sich das von dem Architekten hergestellte Werk von allen bis dahin gewesenen Werken unterscheiden und die erforderliche künstlerische Gestaltungshöhe besitzen.

Für den Mehrzwecksaal im Dresdner Kulturpalast hat das Oberlandesgericht Dresden mit Urteil vom 13.11.2012 – 11 U 553/12 – diese Gestaltungshöhe und damit den Urheberrechtsschutz für den Architekten bejaht. Dennoch darf die Stadt Dresden den Mehrzwecksaal im Kulturpalast zu einem reinen Konzertsaal umbauen.

Nachdem das Gericht dem Mehrzwecksaal im Innern des Dresdner Kulturpalastes die urheberrechtliche Schutzfähigkeit zuerkannt hat, kam es im Ergebnis auf die Abwägung zwischen dem Erhaltungsinteresse des Architekten und dem Gebrauchsinteresse des Eigentümers an. Dabei war zu berücksichtigen, dass sowohl das Gesamtkunstwerk Kulturpalast als auch der Mehrzwecksaal im Innern (egg in the box) jeweils als ein eigenes Kunstwerk mit der notwendigen künstlerischen Schöpfungshöhe zu qualifizieren war.

Bei der gebotenen Abwägung zwischen dem Erhaltungsinteresse des Architekten und dem Gebrauchsinteresse des Eigentümers überwiegt im konkreten Fall das Gebrauchsinteresse der Stadt. Der Multifunktionssaal sollte dem Kulturpalast zu Gebrauchszwecken dienen. Die Stadt Dresden beabsichtigt, den Innenraum als reinen Konzertsaal zu nutzen. Das Anliegen, eine Spielstätte für Orchester, die internationalen Maßstäben genügt, zu errichten, musste das Gericht anerkennen.

Fazit: Der Dresdner Kulturpalast war ein Sonderfall – aber: In der Regel muss der Architekt damit rechnen, dass an einem Bauwerk Veränderungen notwendig werden können. Das gilt insbesondere, wenn die Veränderungen für Verwendungszwecke notwendig werden und das Bauwerk von Anfang an für Gebrauchszwecke errichtet wurde. In solchen Fällen muss der Planer im Zweifel geplante Änderungen hinnehmen, und zwar ohne dass der Eigentümer dabei weniger einschneidende Folgen berücksichtigen muss.

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RA Zunft

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