Konkludente Abnahme von Planungsleistungen

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Architektenrecht und Ingenieurrecht

Bisher haben sich Architekten und Ingenieure nicht oder nur wenig um die Abnahme ihrer Planungsleistungen gekümmert. Das wird mit der HOAI 2013 nun anders werden – müssen!

Seit der Novellierung der HOAI 2013 hängt die Fälligkeit der Schlusszahlung von der Abnahme ab. Das ist neu. Damit ist die Abnahme als Fälligkeitsvoraussetzung an die Stelle der vertragsgemäßen Leistungserbringung getreten. An dem Erfordernis einer prüfbaren Schlussrechnung hat sich freilich nichts geändert.

Die Neuregelung der HOAI wird zu einem Umdenken führen müssen. Dabei hätten die Architekten und Ingenieure schon viel früher ein großes Interesse an der Abnahme zeigen müssen. Denn mit der Abnahme beginnt die fünfjährige Verjährungsfrist für die Haftung wegen Mängeln der Planung oder Überwachung.

Die Abnahme von Planungsleistungen kann auf unterschiedliche Weise stattfinden. Am besten ist natürlich die förmliche Abnahme, weil dann mit dem Abnahmeprotokoll eine Urkunde vorliegt. Die Abnahme von Architekten- oder Ingenieurleistungen ist aber auch konkludent, also durch schlüssiges Verhalten möglich. In zwei aktuellen Entscheidungen hat der Bundesgerichtshof eine konkludente Abnahme für Planungsleistungen ausdrücklich für zulässig erklärt (Urteil vom 26.09.2013 – VII ZR 220/12 und Urteil vom 20.02.2014 – VII ZR 26/12).

Es kann zum Beispiel die konkludente Abnahme darin liegen, dass der Besteller nach Fertigstellung der Leistung und nach Ablauf einer angemessenen Prüffrist und nach Bezug des fertig gestellten Bauwerks keine Mängel der Architekten- oder Ingenieurleistung rügt.

In der Regel kann eine konkludente Abnahme aber nur angenommen werden, wenn alle geschuldeten Leistungen erbracht sind. Aber auch das ist nicht ausnahmslos Voraussetzung für eine konkludente Abnahme. Es kommt wie immer auf die gesamten Umstände des Einzelfalls an.

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RA Zunft

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