Bei einer Schlussrechnung nach HOAI muss der Auftraggeber die fehlende Prüffähigkeit innerhalb von zwei Monaten rügen!

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Architektenrecht und Ingenieurrecht

In einer sensationellen Entscheidung hat der Bundesgerichtshof (Az. VII ZR 288/02) entschieden, dass ein Auftraggeber die fehlende Prüffähigkeit einer Schlussrechnung nach der HOAI (Honorarordnung für Architekten und Ingenieure) spätestens binnen zwei Monaten rügen muss. Tut er es nicht, ist ihm der Einwand der fehlenden Prüfbarkeit der Schlussrechnung nach Treu und Glauben verwehrt.

In dem entschiedenen Fall hat der Auftraggeber erst im gerichtlichen Verfahren die fehlende Prüffähigkeit der Schlussrechnung gerügt. Tatsächlich war die Schlussrechnung nicht prüffahig und damit an sich nicht fällig (§ 8 Abs. 1 HOAI). Trotzdem musste sich der Auftraggeber in dem Fall so behandeln lassen, als ob die Schlussrechnung fällig ist.

In Anlehnung an die VOB hat der BGH die Frist zur Vornahme einer Prüfung auf zwei Monate festgelegt (§ 16 Nr. 3 VOB/B). Das erscheint sachgerecht. Denn das Verstreichen dieser Frist ist als ein Verstoß gegen die Kooperationspflicht des Auftraggebers zu werten. Der Einwand der fehlenden Prüffähigkeit und damit der Nichteintritt der Fälligkeit ist damit abschließend unterbunden.

Der BGH hat mit der Unsitte, standardmäßig die Prüffähigkeit einer Architektenrechnung erst im Prozess anzugreifen, gründlich aufgeräumt. Auftraggeber werden künftig HOAI-Schlussrechnungen kurzfristig prüfen und bei fehlender Prüffähigkeit unter Angabe konkreter Gründe diese zurückweisen müssen. Auftragnehmer werden sich im Gegenzug darauf einstellen müssen, dass auch nicht prüfbare Schlussrechnungen innerhalb von drei Jahren verjähren.

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RA Zunft

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