Baurecht

Wir sind für Sie sowohl im privaten wie im öffentlich-rechtlichen Baurecht tätig. Im öffentlich-rechtlichen Beratungs- und Vertretungsspektrum setzen wir uns für Ihre Rechte sowohl als Bauherr als auch als betroffener Nachbar ein. Wegen der hohen Investitionssummen ist eine fachspezifische Beratung bei Bauvorhaben unerlässlich. Wir beraten von der Baugenehmigung über die Auftragsvergabe unter Einbeziehung der BGB-Vertragsregelungen als auch der VOB (Allgemeine Bestimmungen für die Vergabe von Bauleistungen und Allgemeine Vertragsbedingungen für Ausführung von Bauleistungen) bis hin zur Abnahme, der Abwicklung von Gewährleistungsansprüchen und, falls notwendig, bei der streitigen Beendigung des Vertrages. Zu unseren Mandanten zählen Privatpersonen, Bauunternehmen, Architekten, Ingenieure, Handwerksunternehmen sowie öffentliche Auftraggeber.
- Genehmigungsverfahren
- öffentliche Vergabe von Aufträgen
- nachbarrechtliche Streitigkeiten
- Bauvertragsgestaltung
- Bürgschaften
- Baurechtliche Mangelansprüche
- Recht der Architekten und Ingenieure einschließlich HOAI
- Sicherung von Bauhandwerkerforderungen
- Bauprozesse
ARGE-Vereinbarungen * Bauträgerrecht * BGB- u. VOB-Verträge * Werklohn
Die Beteiligung von einem Streithelfer im selbstständigen Beweisverfahren ist in Bauprozessen eine Alltagssituation. Streithelfer können sich am Beweisverfahren beteiligen und selbst Ergänzungsfragen an den Gerichtsgutachter stellen.
Wer aber soll die Kosten zahlen, die durch Ergänzungsfragen vom Streithelfer entstehen? Kompletten Beitrag lesen
Schlagworte zu diesem Beitrag: Baurecht, Kostenvorschuss
Ist eine Werklohnforderung fällig geworden, weil der Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zwei Monaten Einwendungen gegen die Prüfbarkeit der Schlussrechnung erhoben hat, kann die Vorlage einer neuen, ebenfalls nicht prüfbaren Schlussrechnung an der bereits eingetretenen Fälligkeit der Werklohnforderung nichts ändern. Kompletten Beitrag lesen
Schlagworte zu diesem Beitrag: Baurecht, Bauvertrag
Eine einseitige Erledigungserklärung ist im selbstständigen Beweisverfahren nicht zulässig. Eine solche Erledigungserklärung ist aber regelmäßig in eine wirksame Antragsrücknahme umzudeuten. Nach der Antragsrücknahme hat der Antragsteller die Kosten des selbstständigen Beweisverfahrens zu tragen.
Verstößt bei einem Bauvertrag der Auftraggeber gegen seine Verpflichtung, den Gewährleistungseinbehalt auf ein Sperrkonto anzulegen, macht er sich nicht wegen Untreue strafbar. Ist der Auftraggeber insolvent, ist der Auftragnehmer bestrebt, die handelnden Personen für seinen Ausfall persönlich in die Haftung zu nehmen, zum Beispiel den Geschäftsführer einer GmbH.
Lehnt das Gericht in einem selbstständigen Beweisverfahren die Einholung eines neuen Gutachtens ab, so gibt es hiergegen kein Rechtsmittel. „Wer das Gutachten verliert, verliert den Prozess.“ So heißt es über Prozesse, bei denen die Richter Gutachten von Sachverständigen einholen und auf Grundlage des Gutachtens entscheiden.
Risse an einem Gebäude, die in unmittelbarem Zusammenhang mit Tiefbauarbeiten entstanden sind, können zu einem Ausgleichsanspruch nach dem Nachbarrecht führen. Bei der Bemessung des Ausgleichsanspruchs sind aber die Grundsätze der Vorteilsausgleichung zu beachten.