Nichteinhaltung der allgemein anerkannten Regeln der Technik sind Werkmangel

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Baurecht

Die Nichteinhaltung der stillschweigend vereinbarten allgemein anerkannten Regeln der Technik begründet einen Werkmangel unabhängig davon, ob sie sich im Einzelfall nachteilig auswirkt.

Erneut äußert sich der BGH zum Stichwort funktionaler Mangel. In seiner Entscheidung vom 07.03.2013 (Az. VII ZR 134/12) stellt der BGH zum wiederholten Male klar, dass der Unternehmer bei Vertragsschluss stillschweigend die Einhaltung der allgemein anerkannten Regeln der Technik verspricht. Entspricht das Werk nicht diesen allgemein anerkannten Regeln der Technik, liegt in der Regel ein Werkmangel vor.

In der Sache ging es um die Errichtung einer Holztreppe in einem Einfamilienhaus. Die Wangenstärke war mit 40 mm dimensioniert. Zu schwach und damit ein Verstoß gegen die allgemein anerkannten Regeln der Technik, wie ein eingeholtes Gerichtsgutachten feststellte. Die Wangenstärke hätte mindestens 50 mm betragen müssen oder es hätte einer bauaufsichtsrechtlichen Zustimmung, die den Nachweis der Standsicherheit voraussetzt, bedurft. Außerdem rügte der Besteller, dass die Treppe knarrt. Er zahlte den Werklohn nicht und verlangte Vorschuss für die Neuerrichtung.

Zu Recht! Zu seiner Verteidigung konnte sich der Handwerker nicht darauf berufen, dass die Parteien in ihrem Vertrag ebenjene 40 mm Wandstärke vereinbart hatten. Denn eine Abweichung von den üblichen Mindeststandards ist vom Besteller im Normalfall nicht gewollt. Anders ist es nur dann, wenn der Besteller ausdrücklich auf die Abweichung hingewiesen wurde oder dieser selbst fachkundig ist.

Fazit: Vorsicht bei Abweichungen von den allgemein anerkannten Regeln der Technik. Die Berufung des Auftragnehmers, er habe genau so gebaut, wie es vertraglich vereinbart war, schützt ihn nicht.

 

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RA Zunft

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