Bei einem Bauträgervertrag muss die Baubeschreibung beurkundet werden. Geschieht das nicht, kann der Erwerber von der Bank Rückzahlung verlangen.

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Baurecht Bauträgerrecht

In einer Entscheidung des Bundesgerichtshofes (Az.: VII ZR 184/04) ging es um folgende bauträgerrechtliche Konstellation: Ein Käufer kauft von einem Bauträger eine Wohnung für rund 103.000,00 €. Die Baubeschreibung, die zum Vertragsinhalt gehören sollte, wurde nicht mit beurkundet. Zugunsten der die Bauträgerin finanzierenden Bank war das Grundstück mit einer Grundschuld belastet. Der Käufer hatte den Kaufpreis fast vollständig bezahlt. Einen Teil des Geldes hielt er wegen Mängeln zurück. Am Ende ist der Bauträger insolvent geworden. Nun verlangt der Käufer von der Bank die Rückzahlung des geleisteten Betrages.Die Bank muss das vereinnahmte Geld an den Käufer zurückzahlen, Zug um Zug gegen Abtretung der Ansprüche, die dem Käufer gegen den Bauträger zustehen.

Der Bauträgervertrag ist unwirksam, weil die Baubeschreibung nicht mit beurkundet wurde. Ein Bauträgervertrag bedarf der notariellen Beurkundung. Das schließt alle Abreden ein, die Gegenstand der vertraglichen Pflichten der Parteien werden sollen. Eine Baubeschreibung, die Vertragsinhalt ist, muss mit beurkundet werden.

Weil der Bauträgervertrag nichtig war, hat die Bank das Geld ohne Rechtsgrund von dem Käufer erlangt. Denn die Zahlung des Käufers erfolgte nicht nur zur Bedienung des Kaufpreises über die Bank an den Verkäufer, sondern auch an die Bank selbst, nämlich zur Herbeiführung der Lastenfreistellung. Insofern verfolgte der Käufer mit der Zahlung an die Bank einen weiteren Zweck.

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RA Zunft

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