Baugeldempfänger müssen beweisen, dass sie empfangenes Baugeld zweckentsprechend verwendet haben!

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Das aus dem Jahre 1909 stammende Gesetz über die Sicherung von Bauforderungen (GSB) hat in den vergangenen Jahren eine enorme Beachtung erfahren. Eine Vielzahl von gerichtlichen Entscheidungen belegen die Aktualität dieses alten Gesetzes.

In einer Entscheidung des OLG Stuttgart (Az.: 3 U 222/03) war ein Generalunternehmer (GU) mit der schlüsselfertigen Erstellung eines Bürogebäudes mit einem Auftragsvolumen von 6 Mio. € beauftragt. Der GU beauftragte einen Nachunternehmer mit der Herstellung von Estricharbeiten. Insolvenzbedingt zahlte der GU eine Teilsumme von 45.000,00 € an den Nachunternehmer nicht. Nach der Insolvenz des GU nahm die Estrichfirma den ehemaligen Geschäftsführer des GU in die persönliche Haftung.

Mit Erfolg. Der GU war Baugeldempfänger. Die zweckentsprechende Verwendung des erhaltenen Baugeldes konnte er nicht nachweisen. Er hatte das empfangene Baugeld für andere Zwecke verwendet. Deshalb musste der Geschäftsführer persönlich für den Restwerklohn des Nachunternehmers haften.

Bemerkenswert ist, dass das OLG Stuttgart den Vorsatz über die Baugeldeigenschaft dem Umstand entnimmt, dass bei größeren Bauvorhaben immer damit gerechnet werden muss, dass diese mit grundpfandrechtlich gesicherten Fremdmitteln finanziert werden. Bei einem insolvenzbedingten Zahlungsausfall sollte stets ein Vorgehen gegen den Geschäftsführer nach dem GSB in Erwägung gezogen werden.

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RA Zunft

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