Bauträgerrecht
Beim Kauf vom Bauträger kommt es dem Erwerber von Immobilien, sei es Grundeigentum oder Wohnungseigentum, sei es zu eigenen Nutzungszwecken oder als Kapitalanlage stets auf Sicherheit an. Wir beraten und prüfen Bauträgerverträge und unterstützen unsere Mandanten bei der Abwicklung.
Bei der Beratung und Vertretung von Bauträgern können wir auf unsere Erfahrung zurückweisen. Die Haftung für Prospekte gewinnt an größerer Bedeutung. Bei der Beratung können wir auf die Zusammenarbeit mit kompetenten Notaren, Wirtschaftsprüfern und Steuerberatern zurückgreifen.
Mitglieder einer Wohnungseigentümergemeinschaft müssen Wohngeld (auch: Hausgeld) zahlen. Das ist klar (§ 16 Abs. 2 WEG). Dazu müssen sie Eigentümer geworden sein. Das heißt, sie müssen im Grundbuch stehen (§ 4 Abs. 1 WEG). So weit, so einfach. Kompletten Beitrag lesen
Schlagworte zu diesem Beitrag: Bauträger, Haftung, WEG-Recht, Wohnungseigentümergemeinschaft
Auf Basis seiner Grundsatzentscheidung aus dem Jahr 2007 hat der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 15.01.2010 (Az.: ZR 80/09) klargestellt, dass der Verband auch dann Erfüllungs- und Nacherfüllungsansprüche an sich ziehen kann, wenn nur einem einzelnen Eigentümer diese Rechte zustehen.
In seiner Grundsatzentscheidung aus dem Jahr 2007 hatte der Bundesgerichtshof klargestellt, Kompletten Beitrag lesen
Schlagworte zu diesem Beitrag: Gemeinschaftseigentum, Mängel, WEG-Recht, Wohnungseigentümergemeinschaft
Dass die teilrechtsfähige Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG) durch Mehrheitsbeschluss die Durchsetzung der auf die ordnungsgemäße Herstellung des Gemeinschaftseigentums gerichteten Rechte der Erwerber wegen Mängeln des Gemeinschaftseigentums an sich ziehen kann, hat der Bundesgerichtshof in einer grundlegenden Entscheidung im Jahr 2007 klargestellt.
Es stellt in der Regel für den Käufer einer Eigentumswohnung ein wesentliches Kriterium für die Kaufentscheidung dar, wenn der Bauträger nach der Baubeschreibung das Kellergeschoss durch eine „Weiße Wanne“ zu errichten beabsichtigt. Führt der Bauträger abweichend von der Baubeschreibung die Abdichtung des Kellergeschosses mit anderen Methoden aus, kann dies eine arglistig Täuschung begründen.
Bei einem Bauträgervertrag über die Veräußerung eines Grundstücks mit Mehrfamilienhaus, das der Bauträger sanieren muss, kann eine Preisanpassung auf Grundlage errechneter Mehrflächen zulässig sein. Folgende Konstellation hatte das Dresdner Oberlandesgericht (11 U 1967/04) zu entscheiden:
In einer Entscheidung des Bundesgerichtshofes (Az.: VII ZR 184/04) ging es um folgende bauträgerrechtliche Konstellation: Ein Käufer kauft von einem Bauträger eine Wohnung für rund 103.000,00 €. Die Baubeschreibung, die zum Vertragsinhalt gehören sollte, wurde nicht mit beurkundet.