Bürgschaft nach § 648a BGB sichert keine Nachtragsansprüche

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Baurecht BGB- und VOB-Verträge

Der Bürge, der sich nach § 648a BGB für einen Auftraggeber verbürgt hat, haftet nicht für Werklohnforderungen, die aus Nachtragsaufträgen resultieren.

Mit seinem Urteil vom 15.12.2009 hatte der Bundesgerichtshof (Az. XI ZR 107/08) eine seit Langem bestehende Streitfrage geklärt, und zwar im Sinne des Bürgen.

Der BGH argumentiert, dass aus Sicht eines redlichen Vertragspartners der Bürge nicht ein von ihm in Entstehung und Höhe weder beeinflussbares noch kalkulierbares Haftungsrisiko aus künftigen Erweiterungen von Bauverträgen übernehmen will. Dem steht im Bürgschaftsrecht das Verbot der Fremddisposition entgegen. Danach ist eine Bürgschaft nicht darauf gerichtet, Forderungen abzudecken, die bei der Bürgschaftsverpflichtung weder erkennbar noch beeinflussbar sind (§ 767 Abs. 1 Satz 3 BGB).

Ein solches Recht zu einer Fremddisposition begründet aber die Einbeziehung der VOB/B in einen Bauvertrag. Denn der Auftraggeber hat ein einseitiges Bestimmungsrecht, Leistungsänderungen und zusätzliche Leistungen anzuordnen. Nachtragsansprüche sind in einem VOB-Bauvertrag daher nahezu angelegt, so dass nach einer starken Meinung in der Literatur Zusatzaufträge nicht ohne Weiteres als eine Erweiterung der Bürgenpflicht anzusehen sind.

Nun hat der BGH den Streit zugunsten des Bürgen entschieden. Im Gegensatz zu dem Auftragnehmer, der für die Zusatzleistungen eine Zusatzvergütung beanspruchen kann, träfe den Bürgen das durch die Ausweitung des Auftrags entstandene Zusatzrisiko ohne jede Kompensation.

Nach dem BGH-Urteil wird es Auftragnehmern bei Zusatzaufträgen zu raten sein, von dem Auftraggeber eine Nachsicherung nach § 648a BGB zu verlangen. Alternativ besteht natürlich die Möglichkeit, sich eine Bürgschaft geben zu lassen, die auch künftige und noch unbestimmte Nachträge absichert. In der Praxis wird allerdings der Auftragnehmer eine solche Bürgschaft nicht bekommen.

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RA Zunft

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