Wann verjährt Anspruch aus Gewährleistungsbürgschaft?

Kategorien
Baurecht

Der Anspruch eines Auftraggebers gegen einen Bürgen aus einer Gewährleistungsbürgschaft wird fällig, wenn die dem Auftragnehmer gesetzte Frist zur Mangelbeseitigung fruchtlos abgelaufen ist. Diese Entscheidung hat der Bundesgerichtshof am 11.09.2012 (Az. XI ZR 56/11) in einem Grundsatzurteil entschieden.

Der Fall: Der Auftraggeber beauftragt 2001 den Auftragnehmer mit Fassadenarbeiten. Im April 2003 erfolgt die Abnahme. Schon nach kurzer Zeit zeigen sich Mängel. Mit Schreiben vom 29.10.2003 fordert der Auftraggeber den Auftragnehmer zur Nachbesserung auf. Dazu setzt er ihm eine Frist bis zum 28.11.2003. Der Auftragnehmer kommt der Mangelbeseitigung nicht nach. Der Auftraggeber führte die Ersatzvornahme durch. Die Kosten der Ersatzvornahme fordert er von dem Bürgen, den er Ende des Jahres 2008 gerichtlich auf Zahlung von 132.851,03 € in Anspruch nimmt. Der Bürge beruft sich auf die Verjährung.

Der BGH gibt dem Bürgen recht. Der Gewährleistungsanspruch ist mit Ablauf der Mangelbeseitigungsfrist entstanden. Denn in diesem Moment ist für den Auftraggeber ein Zahlungsanspruch gegen den Auftragnehmer entstanden. Dabei kommt es nicht darauf an, dass der Auftraggeber die Zahlung tatsächlich fordert. Maßgeblich ist, dass er Zahlung fordern kann.

Die Verjährung für den Anspruch aus der Gewährleistungsbürgschaft beginnt danach am Ende des Jahres, in dem der Auftraggeber Kenntnis von den Tatsachen erlangt hat. Nach der Regelverjährung von drei Jahren war der Anspruch aus der Gewährleistungsbürgschaft danach am 31.12.2006 verjährt.

Fazit: Mit seiner sehr wichtigen Entscheidung hat der Bundesgerichtshof einen alten Streit geklärt. Um eine Gewährleistungsbürgschaft in Anspruch nehmen zu können, kommt es nicht auf eine Zahlungsaufforderung gegenüber dem Auftraggeber an. Die gefährliche Konsequenz ist, dass der Anspruch aus der Gewährleistungsbürgschaft vor Ablauf der Gewährleistungsfrist verjähren kann. Der Auftraggeber muss also zügig handeln. Kann er nicht innerhalb der Regelverjährungsfrist seinen Anspruch beziffern, sollte er versuchen, den Bürgen zu einem Verzicht auf die Einrede der Verjährung zu bewegen. Anderenfalls muss er zur Hemmung der Verjährung mit einer Feststellungsklage operieren.

 

Weitere Artikel zu ähnlichen Themen:

Mängelansprüche und Bürgschaftsansprüche verjähren unterschiedlich!

Kann ein Auftraggeber den Sicherheitseinbehalt und die Gewährleistungsbürgschaft als doppelte Sicherheit behalten?

Kann eine Gewährleistungsbürgschaft für fehlende Fertigstellungen in Anspruch genommen werden?

Weitere Beiträge aus dieser Rubrik

RA Zunft

Eine Antwort auf „Wann verjährt Anspruch aus Gewährleistungsbürgschaft?“

Schreibe einen Kommentar