Gibt es eine Frist zur Verwendung eines Vorschusses zur Mängelbeseitigung ?

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Baurecht BGB- und VOB-Verträge

Ein Vorschuss zur Mängelbeseitigung ist zweckgebunden und vom Auftraggeber zur Mängelbeseitigung zu verwenden. Der Auftragnehmer hat einen Rückforderungsanspruch, wenn der Auftraggeber die Mängelbeseitigung nicht innerhalb einer angemessenen Frist durchgeführt hat.

In der vom Bundesgerichtshof am 14.01.2010 (Az. VII ZR 213/07) entschiedenen Konstellation musste der Auftragnehmer an den Besteller über 42.000,00 € an Mängelbeseitigungskosten zahlen. Der Besteller führte die Mängelbeseitigungsarbeiten nur sehr schleppend aus. Diese waren nach vier Jahren noch nicht abgeschlossen, als die Parteien vor dem Oberlandesgericht Oldenburg im April 2008 ihre mündliche Verhandlung hatten.

Der BGH stellt klar, dass ein vertraglicher Rückforderungsanspruch des Auftragnehmers in Höhe des nicht zweckentsprechend verbrauchten Vorschusses entsteht, wenn klar ist, dass keine Mängelbeseitigung mehr durchgeführt wird.

Innerhalb welcher Fristen ein Vorschuss zu verbrauchen ist, war bisher streitig. Jetzt stellt der BGH klar, dass für die Verwendung eines Vorschusses keine starren Fristen angelegt werden können.

Vielmehr ist ein großzügiger Maßstab für die Berechnung der Zeit zugrunde zu legen, die für eine Mängelbeseitigung anzusetzen ist. Denn der Auftraggeber musste sich wegen einer Vertragswidrigkeit des Auftragnehmers im Rahmen der Mängelbeseitigung selbst organisieren. Dabei fehlt ihm nicht selten die Erfahrung bei der Mängelbeseitigung. Es kommt also für die Bemessung der Frist stets auf die Umstände des Einzelfalls an.

Fazit: Ein Auftragnehmer sollte sich keine Illusionen über die Rückforderung eines geleisteten Vorschusses machen. Dem Auftraggeber wird für die Mängelbeseitigung viel Zeit gegeben. Solange der Auftragnehmer nicht beweisen kann, dass der Besteller den Mängelbeseitigungswillen aufgegeben hat, hat er kaum eine Chance.

Schließlich steht dem Rückforderungsanspruch auch noch die Möglichkeit der Aufrechnung mit einem Schadenersatz in gleicher Höhe entgegen. Die Rückforderung eines Vorschusses gibt es nur in der Theorie.

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RA Zunft

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