Rückforderung von Vorschüssen zur Mängelbeseitigung – Verjährung?

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Baurecht BGB- und VOB-Verträge

Der Anspruch auf Rückerstattung eines Vorschusses zur Mängelbeseitigung unterliegt der dreijährigen Verjährung. Es handelt sich um einen vertraglichen Rückforderungsanspruch.

Der Bundesgerichtshof hatte am 14.01.2010 in zwei parallelen Entscheidungen zur Rückforderung von Vorschüssen zur Mängelbeseitigung Stellung genommen. In einer Entscheidung (Az. VII ZR 213/07) musste sich der BGH auch mit der Frage der Verjährung des Rückforderungsanspruchs auseinandersetzen.

In dem vom BGH entschiedenen Fall gingen die Parteien übereinstimmend davon aus, dass über einen Kostenvorschuss spätestens nach neun Monaten hätte abgerechnet werden müssen. Das war aber nicht geschehen, weil der Auftraggeber keine Mängelbeseitigung durchführen ließ.

An die sehr kurze, aber übereinstimmende Festlegung der Parteien war der Bundesgerichtshof gebunden, obwohl er die Frist zur Verwendung des Vorschusse deutlich großzügiger bemessen hätte. Denn es gibt keine starren Fristen für die Verwendung eines Vorschusses zur Mängelbeseitigung. Solange der Auftraggeber die Mangelbeseitigung betreibt und seinen Willen zur Mangelbeseitigung nicht aufgegeben hat, wird es einem Auftragnehmer kaum gelingen, darzulegen und zu beweisen, dass eine Durchführung der Mangelbeseitigung nicht mehr erfolgen wird.

In dem entschiedenen Fall hatte der Auftragnehmer ausnahmsweise Glück. Der Auftraggeber hatte gleich mehrere Fehler gemacht. Zum einen war in Wirklichkeit eine angemessene Frist zur Mängelbeseitigung noch nicht abgelaufen, worauf der Auftraggeber bei Gericht hätte hingewiesen werden müssen. Zum anderen hätte der Auftraggeber ohne Weiteres mit seinem Schadenersatzanspruch in Höhe der Mängelbeseitigungskosten aufrechnen können. Die Voraussetzungen für eine Aufrechnung darzustellen, wäre einfach gewesen. Denn es sind dieselben Voraussetzungen wie für den Anspruch auf Vorschuss zur Mängelbeseitigung.

Der Auftraggeber hatte einen Prozess verloren, der bei einer ordnungsgemäßen anwaltlichen Vertretung anders hätte entschieden werden müssen.

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RA Zunft

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