Der gerichtliche Sachverständige und die Haftung – ein Risiko?

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Nach der gesetzlichen Regelung (§ 839a BGB) muss ein vom Gericht bestellter Sachverständiger Schadenersatz leisten, wenn er grob fahrlässig oder vorsätzlich ein unrichtiges Gutachten erstattet und wenn auf Grundlage des Gutachtens eine gerichtliche Entscheidung ergeht und dadurch ein Verfahrensbeteiligter geschädigt wird.

Das Haftungsrisiko eines gerichtlichen Sachverständigen ist niedrig. Zunächst muss der gerichtliche Sachverständige ein unrichtiges Gutachten vorgelegt haben. Schon diese Hürde wird selten genommen. Denn es ist der Bewertungsspielraum des Sachverständigen zu berücksichtigen. In einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Köln vom 20.12.2012 (10 U 12/12) hat das Gericht bei einer Verkehrswertermittlung eine Abweichung von 33 % noch für eine vertretbare Toleranzabweichung gehalten.

Das Gutachten muss der Sachverständige vorsätzlich oder grob fahrlässig unrichtig erstattet haben. Einfache Fahrlässigkeit reicht nicht aus.

Ferner muss Ursächlichkeit zwischen dem unrichtigen Gutachten und einer darauf basierenden Entscheidung bestehen. Ergeht kein Urteil oder hat das Gericht andere Beweismittel herangezogen, liegt keine Ursächlichkeit vor.

Sämtliche Voraussetzungen muss der Geschädigte darlegen und beweisen. Sollte der seltene Fall eintreten, dass dem Geschädigten der Nachweis gelingt, kann sich der Sachverständige immer noch auf den Haftungsausschluss berufen, wenn es der Geschädigte unterlassen haben sollte, den Schaden durch ein Rechtsmittel abzuwenden.

Fazit: Die Haftung des gerichtlichen Sachverständigen kommt in der Praxis kaum vor.

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RA Zunft

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