Schiedsgutachtenvereinbarung – Bedeutung und Auswirkung in einem Prozess.

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Baurecht

Schiedsgutachtenabreden sind weit verbreitet. Eine Schiedsgutachterabrede liegt vor, wenn sich Vertragsparteien darauf verständigen, dass Feststellungen bestimmter Tatsachen (z. B. Baumängel) nicht durch ein Gericht, sondern einen Schiedsgutachter erfolgen sollen. Zugleich beschränkt sich die Tätigkeit des Schiedsgutachters auf seine Feststellungen. Anders als bei einer Schiedsgerichtsvereinbarung fällt der Schiedsgutachter keinen Schiedsspruch. Über die Auswirkungen einer derartigen Schiedsgutachterabrede hatte das Landgericht Dresden (3 O 3901/06) in einer sehr bemerkenswerten, noch nicht rechtskräftigen Entscheidung zu befinden:

Der klagende Auftraggeber (AG) beauftragte die Beklagte mit Fußboden- und Parkettarbeiten. Im Bauvertrag vereinbarten die Partein die Einholung eines Schiedsgutachtens für den Fall, dass Mängel des Bauwerks streitig werden sollten. Trotzdem beantragte der AG die Durchführung eines selbständiges Beweisverfahrens bei Gericht. In dem Gerichtsgutachten wurden Mängel festgestellt. Nach Beendigung des selbständigen Beweisverfahrens erhob der AG Klage zum Landgericht und verlangte Schadenersatz von dem ausführenden Betrieb in Höhe von 45.000,00 €.

Der AG hat den Rechtsstreit verloren. Denn er konnte die streitigen Mängel nicht durch die Vorlage des vereinbarten Schiedsgutachtens nachweisen. Eine eigene Beweiserhebung war dem Gericht durch die Schiedsgutachtenvereinbarung untersagt. Das eingeholte Gerichtsgutachten durfte nicht verwertet werden. Dem AG steht es frei, das vereinbarte Schiedsgutachten noch einzuholen und dann gegebenenfalls noch einmal zu klagen.

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RA Zunft

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