Sicherheitseinbehalt nicht auf Sperrkonto eingezahlt – Keine Untreue!

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Baurecht

Verstößt bei einem Bauvertrag der Auftraggeber gegen seine Verpflichtung, den Gewährleistungseinbehalt auf ein Sperrkonto anzulegen, macht er sich nicht wegen Untreue strafbar.

Ist der Auftraggeber insolvent, ist der Auftragnehmer bestrebt, die handelnden Personen für seinen Ausfall persönlich in die Haftung zu nehmen, zum Beispiel den Geschäftsführer einer GmbH. Wird der Gewährleistungseinbehalt entgegen der Regelungen in der VOB/B nicht auf ein Sperrkonto eingezahlt, liegt ein deliktisches Verhalten des Geschäftsführers mit der Folge einer persönlichen Haftung nahe. In diesem Sinne hatten im Vorfeld einige Oberlandesgericht entschieden.

Dem hat der BGH die Gefolgschaft versagt. Nach Ansicht des Bundesgerichtshofes (Urteil vom 25.05.2010, Az. VI ZR 205/09) liegt schon keine Vermögensbetreuungspflicht im Sinne der Untreue vor. Bei einer Vermögensbetreuungspflicht muss es sich um eine Hauptpflicht und nicht nur um eine „beiläufige“ Pflicht aus dem Bauvertrag handeln. Um eine solche Nebenpflicht handelt es sich aber, wenn nach der Regelung des § 17 VOB/B der Auftraggeber den Sicherheitseinbehalt auf ein Sperrkonto einzahlen muss. Es handelt sich um einbehaltenen Werklohn, der zu einem späteren Zeitpunkt fällig werden soll. Damit liegt die Situation anders, als beispielsweise bei einer Mietkaution, zu deren Anlage der Vermieter gesetzlich verpflichtet ist.

Der Auftragnehmer ist auch hinreichend geschützt. Denn er kann über das Verlangen einer Nachfrist die Fälligkeit des Werklohns vor Ablauf der Gewährleistungsfrist herbeiführen.

Der Meinungsstreit, ob die Einzahlungspflicht auf ein Sperrkonto eine Vermögensbetreuungspflicht im Sinne der Untreue darstellt, ist nun durch den Bundesgerichtshof abschließend entschieden. Der Auftragnehmer wird sich vermehrt darauf konzentrieren müssen, dem Auftraggeber eine Nachfrist zu setzen, um an seinen Werklohn heranzukommen.

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RA Zunft

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