Vorschuss zur Mängelbeseitigung kann zurückgefordert werden

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Baurecht BGB- und VOB-Verträge

Der Auftragnehmer kann den an einen Auftraggeber gezahlten Vorschuss zur Mängelbeseitigung zurückfordern, wenn feststeht, dass die Mängel nicht mehr beseitigt werden.

Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes kann ein Auftraggeber vom Auftragnehmer Vorschuss für die Beseitigung von Mängeln einfordern. Dies ist Rechtslage seit den 1960er Jahren. Es wäre unbillig, wenn sich der Auftraggeber nach Erschöpfung der für das Bauwerk vorgesehenen Gelder zusätzlich Mittel für Aufwendungen beschaffen müsste, die im Ergebnis der Auftragnehmer zu tragen hat. Der Auftraggeber erhält also durch den Vorschuss die Möglichkeit, Mängelbeseitigung ohne eigene Mittel zu betreiben.

Der Vorschuss kann aber unter bestimmten Umständen zurückgefordert werden. Das hat der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 14.01.2010 (Az. VII ZR 108/08) entschieden. Der Vorschuss ist zweckgebunden und vom Auftraggeber zur Mängelbeseitigung zu verwenden. Der Auftraggeber muss seine Aufwendungen für die Mängelbeseitigung nachweisen, über den erhaltenen Kostenvorschuss abrechnen und den für die Mängelbeseitigung nicht verwendeten Betrag zurückerstatten. Es entsteht also ein Rückforderungsanspruch des Auftragnehmers in Höhe des nicht zweckentsprechend verbrauchten Vorschusses.

In dem vom BGH entschiedenen Fall war aber der Rückforderungsanspruch noch nicht fällig geworden, obwohl sich die Mängelbeseitigungsarbeiten schon länger als vier Jahre hinzogen. Der Rückforderungsanspruch wird erst fällig, wenn feststeht, dass die Mängelbeseitigung nicht mehr durchgeführt wird. Das muss der Auftragnehmer darlegen und beweisen.

In dem entschiedenen Fall hatte der Bauherr keineswegs den Mängelbeseitigungswillen aufgegeben. Vermeidbare Verzögerungen stellten seinen Mängelbeseitigungswillen nicht in Frage. Dabei gibt es keine starren Fristen für eine Mängelbeseitigung. Es kommt stets auf die Umstände des Einzelfalls an, wobei ein großzügiger Maßstab anzulegen ist. Denn die Mängelbeseitigung hat ihm der Auftraggeber durch seine Vertragsverletzung aufgezwungen.

In dem entschiedenen Fall hatte der Auftragnehmer das Nachsehen. Eine noch viel einfachere Verteidigung wäre für den Auftraggeber gewesen, wenn er mit seinem Schadenersatz in gleicher Höhe die Aufrechnung erklärt hätte. Die Rückforderung eines Vorschusses ist also doch nur reine Theorie.

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RA Zunft