Zusatzvergütung für Reparatur vor Abnahme?
Grundsätzlich gilt, dass ein Auftragnehmer für eine vertraglich geschuldete Leistung bis zur Abnahme die Gefahr trägt. Das bedeutet, dass der Auftragnehmer das Werk noch einmal herstellen oder eine Reparatur ausführen muss, sollte das Werk vor der Abnahme zerstört oder beschädigt werden.
Weiter gilt die Regel, dass ein Auftragnehmer in der Regel nicht aufgrund einer Nachtragsvereinbarung die Bezahlung einer Zusatzvergütung verlangen kann, wenn die zusätzlich beauftragte Leistung bereits nach dem Ursprungsvertrag geschuldet war.
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