Immobilienrecht

Unser Beratungsangebot im “Immobilienrecht“ umfasst die gesamte Wertschöpfung einer Immobilie. Das beginnt mit dem Erwerb, über die Beplanung bis zur Bebauung und weiter zum Verkauf sowie jedweder Immobilienutzung, sei es als Miete oder als Eigentum.

Im Beratungsfokus steht dabei die Vertragsgestaltung, angefangen beim Kaufvertrag über den Bau- und Generalunternehmer- oder Generalübernehmervertrag zum Architekten- und Ingenieurvertrag sowie die Verträge zur Projektsteuerung und anschließender Vermietung als Gewerbe- oder Wohnraummietvertrag.


Buecherberg

Als Rechtsanwälte im „Immobilien- und Baurecht“ beraten wir fachübergreifend und verstehen uns als umfassende Projektbegleitung und Projektbetreuung.

* Grundstückserwerb
* Grundstückveräußerung
* Bauträgermaßnahmen
* Projektentwicklung
* Wohnungseigentum
* WEG-Verwaltung
* Zwangsversteigerungsverfahren
* Immobilienleasing
* Verträge über Nachfolgelasten,
* Verträge über Leitungsrechte,
* Erbbaurechte
* Enteignung




Im Zuge der Wiedervereinigung sind neue Rechtsgebiete entstanden. Der Einigungsvertrag und eine Vielzahl von Sondergesetzen hat neues Recht geschaffen.

* Restitutionsverfahren
* Sachenrechtsbereinigung
* Schuldrechtsanpassung
* Investitionen in den neuen Bundesländern

Leitungsrecht: Keine Grunddienstbarkeit nach GBBerG bei Geltung von Versorgungsverordnungen

Geschrieben von RA Zunft in der Kategorie Immobilienrecht. 0 Kommentare.

Das Grundbuchbereinigungsgesetz (GBBerG) hat zugunsten der Versorger in den neuen Bundesländern für Leitungen beschränkt persönliche Dienstbarkeiten begründet, ein Leitungsrecht kraft Gesetzes. Nach der Gesetzesregelung kommt es darauf an, dass eine Leitung im Beitrittsgebiet sowohl am 03.10.1990 als auch bei Inkrafttreten der Vorschrift für die einzelne Anlagengruppe genutzt wurde. Kompletten Beitrag lesen

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Zwangsverwaltung: Umfang der Beschlagnahme umfasst nicht Namensrecht

Geschrieben von RA Zunft in der Kategorie Immobilienrecht, Zwangsverwaltung, Zwangsvollstreckung. 0 Kommentare.

Die Wirkung der Beschlagnahme in der Zwangsverwaltung reicht nicht so weit, dass ein Namensrecht oder ein Markenrecht oder ein Unternehmenskennzeichen umfasst ist. Das jedenfalls meint das Oberlandesgericht Dresden in einem Urteil vom 16.06.2012 (14 U 201/12).

Von der Beschlagnahme in der Zwangsverwaltung erfasst ist zunächst das Grundstück mit allen wesentlichen Bestandteilen, also insbesondere aufstehenden Gebäuden. Kompletten Beitrag lesen

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Abwasser – Grunddienstbarkeit bietet dauerhafte Sicherung der Anbindung für Eigentümer

Das Kommunalabgabengesetz eines jeden Landes sieht vor, dass bei einer zentralen Schmutzwasseranlage die Beitragspflicht für Abwasser erst dann entsteht, wenn das Grundstück angeschlossen werden kann. Erst dann ist für das Grundstück ein Vorteil entstanden. Allerdings wäre der Abwasserbeitrag nicht gerechtfertigt, wenn der Vorteil nur vorübergehend entstehen würde.

Wegerecht: Das Recht, ein Grundstück als Zufahrt zu benutzen, kann auch durch ei-nen mündlichen Vertrag vereinbart werden.

Der Eigentümer eines gefangenen Grundstücks hat ein wegerechtliches Problem. Da er nicht direkt an eine öffentliche Straße angeschlossen ist, ist er darauf angewiesen, dass der Nachbar einer Zufahrt zustimmt. Will etwa der Eigentümer des gefangenen Grundstücks bauen, muss für das Bauvorhaben die wegemäßige Erschließung gesichert sein.

Entschädigung bei Leitungsrecht – Wie wird die Höhe berechnet?

Wie hoch ist die Entschädigung, die ein Eigentümer für ein Leitungsrecht beanspruchen kann? Wie wird die Entschädigung berechnet? – Das fragen sich viele Eigentümer, denen ein Ausgleich wegen der Inanspruchnahme ihres Grundstücks durch ein Leitungsrecht zusteht. Dass im Gebiet der ehemaligen DDR Versorgungsleitungen aufgrund staatlicher Anordnung ohne Vereinbarung mit den betroffenen Eigentümern verlegt wurden, war [...]

Leitungsrecht: Entschädigung für Grunddienstbarkeit nach Grundbuchbereinigungsgesetz

Das Grundbuchbereinigungsgesetz (GBBerG) hat für Versorgungsunternehmen zur Sicherung der am 03.10.1990 im Gebiet der früheren DDR genutzten Leitungen eine sogenannte beschränkt persönliche Dienstbarkeit begründet. Diese Grunddienstbarkeit ist bei allen betroffenen Grundstücken am 25.12.1993 entstanden, und zwar kraft Gesetzes mit seinem Inkrafttreten.


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