Bestellung eines Zwangsverwalters

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Es besteht kein Anspruch darauf, als Zwangsverwalter bestellt zu werden. Auch ein generell geeigneter Bewerber hat keinen Anspruch auf eine regelmäßige oder anteilige Bestellung.

Das Bundesverfassungsgericht hatte mit Beschluss vom 15.02.2010 (Az. 1 BvR 285/10) die Verfassungsbeschwerde eines Juristen zurückgewiesen, der im Gerichtsbezirks eines Amtsgerichts als Zwangsverwalter bestellt werden wollte. Nachdem der Antragsteller von Oktober 2000 bis Januar 2002 einige Male zum Zwangsverwalter bestellt wurde, erhielt der Beschwerdeführer seit einer Verurteilung wegen versuchter Erpressung keine Zwangsverwaltungsverfahren mehr. Das änderte sich auch nicht, nachdem die Verurteilung später aufgehoben und das Strafverfahren 2004 eingestellt wurde. Nur in einem einzigen Verfahren hat das Amtsgericht seines Bezirkes ihn im Jahr 2008 als Zwangsverwalter bestellt.

Beim zuständigen Oberlandesgericht Frankfurt beantragte der Beschwerdeführer die Feststellung, dass es unzulässig war, ihn in den Jahren 2002 bis 2008 nicht zu bestellen. Das OLG wies den Antrag zurück, stellte aber zugleich fest, dass keine grundsätzlichen Bedenken gegen seine Eignung bestünden.

Das Bundesverfassungsgericht hat die Verfassungsbeschwerde zurückgewiesen.

Das Zwangsversteigerungsgesetz räumt den Gerichten bei der Bestellung eines Zwangsverwalters ein Auswahlermessen ein (§ 150 Abs. 1 ZVG). Der Rechtspfleger darf seine Entscheidung für einen bestimmten Zwangsverwalter nicht nach freiem Belieben treffen. Er hat sein Auswahlermessen pflichtgemäß auszuüben.

Die an dem Gleichheitsgrundsatz (Art. 3 Abs. 1 GG) ausgerichtete Auswahlentscheidung kann ein Bewerber auch konkret überprüfen lassen. Nur steht ihm kein Recht auf eine „abstrakte“ Feststellung zu, regelmäßig oder anteilig bestellt zu werden.

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RA Zunft

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