Zwangsverwalter muss Kaution verzinslich anlegen, auch wenn er sie nicht vom Vermieter erhält!

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Dass einem Zwangsverwalter die Verpflichtung trifft, auch dann eine Mietsicherheit an einen Mieter auszuzahlen, wenn er die Kaution vom Vermieter, gegen den die Zwangsverwaltung betrieben wird, nicht erhalten hat, ist seit dem Jahr 2005 klar.

Dass einem Zwangsverwalter die Verpflichtung trifft, auch dann eine Mietsicherheit an einen Mieter auszuzahlen, wenn er die Kaution vom Vermieter, gegen den die Zwangsverwaltung betrieben wird, nicht erhalten hat, ist seit dem Jahr 2005 klar.

Im Anschluss an seine Entscheidung aus dem Jahr 2005 geht der Bundesgerichtshof (BGH) mit einer aktuellen Entscheidung (Az.: VIII ZR 184/08) jetzt einen Schritt weiter. Der Zwangsverwalter muss in so einem Fall auch noch für die Zinsen einstehen.

Folgende Konstellation war gegeben: Der klagende Mieter zahlte 1971 eine Kaution auf das Konto des Vermieters. 2001 geht das Objekt in die Zwangsverwaltung. Die Kaution erhielt der Zwangsverwalter von dem Vermieter nicht. Nach Ende des Mietvertrages nimmt der Mieter den Zwangsverwalter auf die gezahlte Kaution nebst Zinsen in Anspruch.

Nach der Entscheidung des BGH dem Grunde nach zu Recht. Der BGH bestätigt seine bisherige Linie, dass der Zwangsverwalter auch dann die Kaution an den Mieter auszahlen muss, wenn er sie vom Vermieter nicht erhalten hat. Der Zwangsverwalter ist an das bestehende Mietverhältnis gebunden.

Die Pflicht des Zwangsverwalters geht aber weiter. Der Zwangsverwalter muss auch eine Barkaution getrennt von seinem Vermögen bei einem Kreditinstitut verzinst anlegen. Er muss sie sozusagen aus der Masse „ansparen“. Macht er dies nicht, muss er gleichwohl persönlich für die entgangenen Zinsen einstehen.

Die mieterfreundliche Entscheidung geht eindeutig zu Lasten der betreibenden Gläubiger.

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RA Zunft

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