Grand Café am Dresdner Altmarkt muss räumen

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Die Mieterin hatte die fristlose Kündigung erhalten, weil sie wegen der Bauarbeiten zur Tiefgarage am Altmarkt die Miete gemindert hatte. Das durfte die Mieterin nicht.

Das Oberlandesgericht Dresden hat im Oktober 2008 (Az: 5 U 1030/08) entschieden, dass die Betreiberin des in zentraler Lage in Dresden am Altmarkt gelegenen Kaffeehauses ihr Geschäftslokal am Altmarkt räumen muss. Die Mieterin hatte die fristlose Kündigung erhalten, weil sie wegen der Bauarbeiten zur Tiefgarage am Altmarkt die Miete gemindert hatte. Das durfte die Mieterin nicht.

Das OLG stellte klar, dass zwar ein Mangel vorlag. Lärmbelästigungen, Erschütterungen u.s.w., die von Baumaßnahmen herrühren, können einen Mangel der Mietsache begründen, weil eine unmittelbare Beeinträchtigung der Mietsache vorlag. Das gilt auch dann, wenn der Vermieter an den Bauarbeiten nichts ändern kann.

Dennoch stand der Mieterin kein Minderungsrecht zu. Denn auf Mietmängel konnte sie sich nicht berufen. Wenn ein Mieter bei Abschluss des Mietvertrages weiß, dass die von ihm gemietete Sache einen Mangel hat, kann er sich später nicht zu Minderungszwecken auf diesen Mangel berufen.

Die Betreiberin wusste, dass im Verlauf des auf 10 Jahre angelegten Mietvertrages die Bauarbeiten an der Tiefgarage am Altmarkt anstehen würden. Selbst Unkenntnis hätte sie nicht geschützt. Denn bei einem Geschäftsraummietvertrag mit großer Tragweite muss sich jeder Mieter aus allgemein zugänglichen Quellen selbst informieren.

Die Entscheidung des OLG Dresden ist ein mahnender Fingerzeig für alle Minderungsfälle wegen Baulärms. Oft wird überzogen. Das kam dem Mieter der Gastronomieräume am Altmarkt teuer zu stehen.

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RA Zunft

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