Zwangsräumung nach „Berliner Modell“.

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In zwei Entscheidungen hat der Bundesgerichtshof die Zwangsräumung unter erleichterten Bedingungen, dem sogenannten „Berliner Modell“ zugelassen (zuletzt BGH, Beschluss vom 10.08.2006 – I ZB 135/05).

Als „Berliner Modell“ wird eine Variante der Zwangsräumung bezeichnet, bei welcher der Vermieter den Räumungsantrag lediglich darauf beschränkt, den Schuldner aus der Wohnung zu setzen, während er an allen Sachen, die der Mieter in die Wohnung eingebracht hat, ein Vermieterpfandrecht geltend macht und diese Sachen demnach in der Wohnung verbleiben. Der Name „Berliner Modell“ rührt aus dem Umstand, dass diese Art der Zwangsräumung bei einigen Berliner Amtsgerichten gängige Praxis ist. Bei dieser kostensparenden Variante wird der Mieter lediglich aus der Wohnung gesetzt, die Schlösser werden ausgetauscht. Damit ist die Räumungsvollstreckung beendet.

Es scheint die Zeit der hohen Räumungskostenvorschüsse, die durch das Hinzuziehen einer Spedition angefallen sind, vorbei zu sein. Man kann jetzt mit Kostenvorschüssen von etwa 400,00 € für Zwangsräumungen nach dem „Berliner Modell“ rechnen.

Allerdings ist auch Vorsicht bei der Räumungsvollstreckung nach dem „Berliner Modell“ angezeigt. Denn die dem Pfandrecht des Mieters unterliegenden Sachen dürfen nicht ohne weiteres als „Müll“ entsorgt werden, auch wenn sie im Wege einer Verwertung als wertlos erscheinen.

Erste Erfahrungen zeigen, dass die Zwangsräumung nach dem „Berliner Modell“ bei den Gerichtsvollziehern akzeptiert wird. Es steht zu erwarten, dass Vermieter bei zahlungsunwilligen Mietern (Stichwort: Miet-Nomaden) in zunehmendem Maß von der erleichterten Möglichkeit der Zwangsräumung Gebrauch machen werden.

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RA Zunft

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