Entschädigung bei Leitungsrecht – Wie wird die Höhe berechnet?

Kategorien
Leitungsrecht

Wie hoch ist die Entschädigung, die ein Eigentümer für ein Leitungsrecht beanspruchen kann? Wie wird die Entschädigung berechnet? – Das fragen sich viele Eigentümer, denen ein Ausgleich wegen der Inanspruchnahme ihres Grundstücks durch ein Leitungsrecht zusteht.

Dass im Gebiet der ehemaligen DDR Versorgungsleitungen aufgrund staatlicher Anordnung ohne Vereinbarung mit den betroffenen Eigentümern verlegt wurden, war eine Tatsache, mit der der Gesetzgeber nach dem Beitritt umgehen musste. Betroffen waren mehrere hunderttausend Eigentümer. Der Gesetzgeber hat das Problem so gelöst, dass er mit dem Grundbuchbereinigungsgesetz (GBBerG) jeweils Grunddienstbarkeiten hat kraft Gesetzes entstehen lassen. Einer Zustimmung der betroffenen Eigentümer bedurfte es dafür nicht. Damit die Regelung verfassungsmäßig war, musste für den enteignungsähnlichen Eingriff eine Entschädigung gezahlt werden.

Aber: Zur Höhe der Entschädigung sagt das Grundbuchbereinigungsgesetz nichts.

Die Versorger streben in der Regel eine Entschädigung an, die sich an der Länge der Leitung und einem Schutzstreifen – meistens mit einer Breite von 0,5 m oder 1,0 m – orientiert.

Nunmehr hat das Landgericht Erfurt mit seiner Entscheidung vom 18.06.2010 diesem Wunschdenken eine Absage erteilt. In dem konkreten Fall ging es um ein Grundstück, das mit einer Villa bebaut ist. Über dem Grundstück verläuft eine 110-kV Freileitung. Gestützt auf ein Sachverständigengutachten hat das Landgericht Erfurt eine Entschädigung von 160.000,00 € zugesprochen. Der Versorger hatte nur etwa 3.250,55 € angeboten.

Für die Höhe der Entschädigung kommt es entscheidend auf die tatsächliche Beeinträchtigung des Grundstücks an. Die Berechnung von einem Schutzstreifen ist dabei nur eines von mehreren Kriterien. Es muss ermittelt werden, welche Grundstücksnutzung nach der Bestellung der Dienstbarkeit (noch) möglich ist und welcher Bodenpreis für das so nutzbare Grundstück am örtlichen Grundstücksmarkt als Verkehrswert erzielt werden kann. Für die Bestimmung der Entschädigung kommt es also auf den Vergleich der Verkehrswerte an, welche das Grundstück ohne die gesetzliche Bestellung der Dienstbarkeit und nach dieser hatte.

Fazit: Die Entschädigung ermittelt sich bei einer Grunddienstbarkeit durch den Vergleich eines belasteten Grundstücks mit einem unbelasteten Grundstück. Die Differenz ist die Wertminderung. Die Bewertung allein an der Länge der Leitung und an dem Schutzstreifen berechnen zu wollen, führt nicht zu einer angemessenen Entschädigung.

Weitere Beiträge aus dieser Rubrik

RA Zunft

Schreibe einen Kommentar