Vermieter darf nach Mietvertragsende Versorgungsleistungen einstellen.

Kategorien
Gewerberaummietrecht Mietrecht Wohnraummietrecht

Der Bundesgerichtshof musste  erstmals klären, ob und unter welchen Voraussetzungen ein Vermieter nach Vertragsende Versorgungsleistungen wie Heizung, Strom, Wasser einstellen darf (Urteil v. 06.05.09, Az.: XII ZR 137/07).

Die Vermieter dürfen! In dem zugrunde liegenden Fall hatte ein Gewerberaummieter 2001 (!) die Zahlungen für die Nebenkosten eingestellt, später auch die Miete. Als der Vermieter nach der Kündigung die Versorgung mit Heizenergie einstellen wollte, hatte ihn der Mieter verklagt, und zwar zunächst erfolgreich.

Mit seiner jetzigen Entscheidung leitet der BGH eine Kehrtwende ein. Bislang haben die Gerichte die Einstellung von Versorgungsleistungen auch bei fristlos gekündigten Verträgen mit dem Hinweis auf eine besitzrechtlich verbotene Eigenmacht untersagt.

Der BGH hat jetzt klargemacht, dass der Besitz allein keinen Anspruch auf eine bestimmte Nutzung verschafft. Der Besitz berechtigt nur zu Abwehransprüchen gegen Eingriffe von außen. Ein solcher Eingriff liegt aber nicht vor, wenn lediglich Leistungen eingestellt werden. Ein Anspruch des Mieters auf Fortsetzung von Versorgungsleistungen kann sich nur aus dem Mietvertrag ergeben oder – in Ausnahmefällen – nach Treu und Glauben

Mit seiner Entscheidung hat der BGH eine praxisgerechte Entscheidung getroffen. Es war für Vermieter eine ungerechte Belastung, über die zum Teil langen Zeiträume eines Räumungsrechtsstreits auch noch die Kosten für Versorgungsleistungen bei säumigen Mietern tragen zu müssen. Damit ist jetzt Schluss, endlich.

Weitere Beiträge aus dieser Rubrik

RA Zunft

Schreibe einen Kommentar