Welchen Zweck hat die Heizkostenverordnung – Energieeinsparung oder gerechte Verteilung?

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In einer bundesweit bedeutsamen Entscheidung zu Nebenkostenabrechnungen hat das Amtsgericht Dresden Sinn und Zweck der Heizkostenverordnung klargestellt (Az.: 143 C 7710/05).

Der Vermieter verlangte Nachzahlung aus Heizkostenabrechnung. Der Mieter hatte einen überdurchschnittlichen Heizenergieverbrauch. Der Mieter, beraten vom Mieterverein, meinte dennoch nichts nachzahlen zu müssen. Die Abrechnung für das ganze Haus sei ungültig, weil 79 % der in das Objekt geflossenen Heizenergie messtechnisch von den Heizkostenverteilern gar nicht erfasst wurde. Dies führe zu einer ungerechten Mehrbelastung für Mieter mit hohem Heizenergieverbrauch. Die Messdienstfirma räumte ein, dass systembedingt bei allen zur Zeit eingesetzten Erfassungsgeräten stets nur ein Teil des Energieverbrauchs gezählt werde. Das Gericht gab dem Vermieter Recht. Die eingebauten Heizkostenverteiler waren geprüft, zugelassen und allgemein empfohlen. Damit genügt die Abrechnung dem Gesetz. Eine technisch mögliche zusätzliche Genauigkeit schreibe weder die Heizkostenverordnung noch die DIN vor.

Sinn und Zweck der Heizkostenverordnung ist nicht vordergründig die absolut gerechte Verteilung der Heizkosten unter den Mietern, sondern generell die Energieeinsparung. Nach Erhebungen führt die verbrauchsabhängige Abrechnung mit heute üblichen Erfassungsgeräten in der Regel zu einer Senkung des Energieverbrauchs um 15 % bis 20 % im jeweiligen Objekt. Dass die derzeit eingesetzten kostengünstigen Erfassungsgeräte dabei keine absolut genaue Messung gewährleisten, hat der Gesetzgeber bewusst in Kauf genommen.

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RA Zunft

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