Rückforderung eines Vorschusses – Verjährung nach drei Jahren!

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Den von einem Vermieter geleisteten Kostenvorschuss zur Beseitigung von Mängeln muss der Mieter zweckgebunden verwenden. Der Mieter muss über den geleisteten Vorschuss abrechnen und den nicht verbrauchten Vorschuss zurückerstatten. Dieser Anspruch auf Rückzahlung verjährt nach drei Jahren.

Das Oberlandesgericht Celle hatte mit Beschluss vom 28.01.2010 (Az. 2 U 134/09) folgenden Sachverhalt zu entscheiden: Im Jahr 1997 wurde die Vermieterin zur Zahlung eines Kostenvorschusses von über 74.000,00 DM verurteilt. Das Mietverhältnis endete im Jahr 2008, ohne dass der Mieter irgendwelche Mängelbeseitigungsarbeiten durchgeführt hat. Mit ihrer Klage verlangt die Vermieterin nun den zur Mängelbeseitigung geleisteten Vorschuss zurück.

Zu spät! Der Rückforderungsanspruch ist verjährt.

Ein Vermieter kann einen geleisteten Vorschuss zur Mängelbeseitigung zurückfordern, wenn der Mieter die Mängelbeseitigung nicht innerhalb angemessener Frist durchführt oder seinen Mängelbeseitigungswillen aufgegeben hat.

Innerhalb welcher Zeit die Mängelbeseitigung durchzuführen ist, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Das OLG Celle geht hier von einem Richtwert von bis zu einem Jahr aus. Nach Ablauf eines Jahres kann der Mieter den Vorschuss nicht mehr behalten. Von dann ab läuft die Verjährungsfrist.

Das Thema zur Rückforderung von Kostenvorschüssen zur Mängelbeseitigung spielt auch im Baurecht eine Rolle. Mit zwei Entscheidungen vom 14.01.2010 (Az. VII ZR 108/08 und VII ZR 213/07) hat der Bausenat des Bundesgerichtshofes grundlegende Klarstellungen für die Rückforderung von Vorschüssen zur Beseitigung von Mängeln an einem Bauwerk getroffen. Im Bau- wie im Mietrecht gilt, dass es keine starren Fristen gibt. Dem Mieter wie dem Auftraggeber ist bei der zeitlichen Bemessung ein eher großzügiger Spielraum einzuräumen, weil beiden durch eine Pflichtverletzung des Vermieters bzw. des Auftragnehmers eine Mängelbeseitigung aufgedrängt wird.

Ein Vermieter sollte über die zweckentsprechende Verwendung eines geleisteten Vorschusses Nachforschungen anstellen. Dies ist auch ohne Weiteres machbar, weil ein einfaches Schreiben zur Aufklärung des Sachverhaltes reicht. Im Gegensatz zum Besteller eines Bauwerks kann sich der Mieter kaum mit der Aufrechnung mit einem Schadenersatzanspruch verteidigen.

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RA Zunft