Wertausgleich bei Vornahme nicht geschuldeter Schönheitsreparaturen.

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In fast allen alten Mietverträgen sind die Klauseln zu den Schönheitsreparaturen unwirksam. Das hat sich mittlerweile herumgesprochen. Schönheitsreparaturen, die an starre Fristen anknüpfen, sind nichtig. Eine Abwälzung der Renovierungspflicht auf den Mieter findet in so einem Fall nicht statt. Der Mieter schuldet dann überhaupt keine Schönheitsreparaturen. Soweit die Rechtslage.

Was aber passiert, wenn ein Mieter eine Endrenovierung durchführt in der irrtümlichen Annahme, zu dieser Renovierung bei Auszug verpflichtet zu sein? Der Bundesgerichtshof (VIII ZR 302/07) hat jetzt auch diese Konstellation entschieden:

Dem Mieter steht ein sogenannter Bereicherungsausgleich zu. Der Mieter erhält also einen Wertausgleich für die von ihm rechtsgrundlos erbrachten Leistungen. Der Wertausgleich orientiert sich an der Bereicherung des Vermieters. Das sind zum einen die Materialkosten, aber auch gezahlte Vergütungen, die der Mieter beispielsweise an Verwandte oder Bekannte gezahlt hat. Auch der Einsatz freier Zeit wird berücksichtigt. Das Gericht kann im Zweifel schätzen.

Auf Vermieter dürften künftig noch weitere Zahlungsforderungen zukommen. Hier ging es um eine Renovierung bei Beendigung des Mietvertrages. Der Fall einer Renovierung während des laufendes Mietverhältnisses wurde nicht entschieden. Dort dürften die gleichen Grundsätze gelten.

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RA Zunft

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