Wohnraummietrecht
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Hat eine Stadt oder Gemeinde einen Mietspiegel, greifen die Vermieter für eine Mieterhöhung regelmäßig auf den Mietspiegel zurück. Ist der Mietspiegel ein sogenannter qualifizierter Mietspiegel, wird vermutet, dass der Mietspiegel die Vergleichsmiete wiedergibt.
Ein qualifizierter Mietspiegel ist ein Mietspiegel, der alle zwei Jahre überarbeitet werden muss und der von den Interessenverbänden der Vermieter und der Mieter anerkannt wird. Kompletten Beitrag lesen
Schlagworte zu diesem Beitrag: Mietrecht, Wohnraummietrecht
Schönheitsreparaturen im Mietrecht sind ein Dauerthema. Insbesondere bei der Beendigung von einem Mietvertrag gibt es oft Auseinandersetzungen darüber, ob und in welchem Umfang Schönheitsreparaturen geleistet werden müssen.
In einer ganzen Reihe von Entscheidungen hat sich der BGH mit dem Thema Schönheitsreparaturen befasst. Ausgangspunkt war zunächst die Rechtsprechung zu den „starren Fristen“, die einer Inhaltskontrolle nicht standhalten. Kompletten Beitrag lesen
Schlagworte zu diesem Beitrag: Mietrecht
Nach den Regeln der Prozessordnung kann auf eine in der Zukunft liegende Leistung nur in Ausnahmefällen geklagt werden. Das gilt auch für das Mietrecht. Unproblematisch sind die eher seltenen Fälle, in denen der Mieter ankündigt, in Zukunft seine Miete nicht oder nicht vollständig bezahlen zu wollen. Dann muss der Vermieter nicht abwarten, bis der Mieter [...]
Der Vermieter kann von dem Wohnungsmieter auch dann aus einer Betriebskostenabrechnung die Zahlung von Heizkosten und Warmwasserkosten verlangen, wenn er mit dem Mieter nicht die Umlage von Heizkosten und Warmwasserkosten vereinbart hat.
Den von einem Vermieter geleisteten Kostenvorschuss zur Beseitigung von Mängeln muss der Mieter zweckgebunden verwenden. Der Mieter muss über den geleisteten Vorschuss abrechnen und den nicht verbrauchten Vorschuss zurückerstatten. Dieser Anspruch auf Rückzahlung verjährt nach drei Jahren.
In fast allen alten Mietverträgen sind die Klauseln zu den Schönheitsreparaturen unwirksam. Das hat sich mittlerweile herumgesprochen. Schönheitsreparaturen, die an starre Fristen anknüpfen, sind nichtig. Eine Abwälzung der Renovierungspflicht auf den Mieter findet in so einem Fall nicht statt. Der Mieter schuldet dann überhaupt keine Schönheitsreparaturen. Soweit die Rechtslage.