Bis zur Novelle des WEG im Jahr 2007 spielte die Parteibezeichnung in einem Anfechtungsprozess nach dem WEG praktisch keine Rolle. Das Gericht musste von Amts wegen die Voraussetzungen des Verfahrens feststellen. Das Gericht hatte das freie Recht zur Befragung und im Rahmen der Ermittlungspflicht auch auf die richtige Parteibezeichnung hinzuwirken. Kompletten Beitrag lesen ⇒