Allein der Patientenwunsch, sämtliche medizinische Leistungen möglichst aus einer Hand zu erhalten, erlaubt es dem Augenarzt nicht, Verweisungen an einen bestimmten Optiker als Kooperationspartner auszustellen und ständig die von diesem Optiker nach den Vorgaben des Augenarztes gefertigten Brillen an die Patienten in der Praxis abzugeben. Vgl. Urteil vom 9. Juli 2009 – I ZR 13/07 Kompletten Beitrag lesen ⇒