Werklohn bleibt fällig, wenn die fehlende Prüfbarkeit einer Schlussrechnung nicht beanstandet wird!
Ist eine Werklohnforderung fällig geworden, weil der Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zwei Monaten Einwendungen gegen die Prüfbarkeit der Schlussrechnung erhoben hat, kann die Vorlage einer neuen, ebenfalls nicht prüfbaren Schlussrechnung an der bereits eingetretenen Fälligkeit der Werklohnforderung nichts ändern. Kompletten Beitrag lesen ⇒
Schlagworte zu diesem Beitrag: Baurecht, Bauvertrag