Nutzungswertersatz bei späterem Rücktritt vom Autokaufvertrag, BGH Urteil vom 16.09.2009 – VIII ZR 243/08
Die EU-Verbraucherrichtlinie steht der Anwendung von § 346 BGB im Rücktrittsfall nicht entgegen. Ein Verbraucher muss bei Rücktritt vom Autokauf wegen Fahrzeugmängeln Nutzungsentschädigung für die Zeit der Fahrzeugnutzung an den Verkäufer zahlen, BGH, Urteil vom 16.09.2009 Az: VIII ZR 243/08.
Schlagworte zu diesem Beitrag: Autokauf, Gebrauchtwagenkauf, Nutzungsäntschädigung, Rückabwicklung, Rücktritt, Sachmangel