Ein sachlicher Grund, der die Befristung eines Arbeitsverhältnis nach § 14 I 2 Nr. 1 TzBfG (Teilzeitbefristungsgesetz) wegen vorüberegehendem Arbeitskräftemehrbedarf erlaubt, liegt nicht vor, wenn dem befristet beschäftigten Arbeitnehmer Daueraufgaben übertragen werden, die vom Stammpersonal wegen unzureichender Personalausstattung ohnehin nicht bewältigt werden können, BAG Urteil vom 17.3.2010, 7 AZR 640/08. Kompletten Beitrag lesen ⇒