Der Umstand, dass ein Versicherungsnehmer mehrfach falsche aber offenbar aufeinander abgestimmte Angaben machte, rechtfertigt den Vorwurf der Versicherung, dass er die Angaben ganz bewusst falsch gemacht hat, um die Versicherung arglistig zu täuschen, KG, Beschluss vom 13.02.2009 – 6 U 203/08.

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