Wertausgleich bei Vornahme nicht geschuldeter Schönheitsreparaturen.
In fast allen alten Mietverträgen sind die Klauseln zu den Schönheitsreparaturen unwirksam. Das hat sich mittlerweile herumgesprochen. Schönheitsreparaturen, die an starre Fristen anknüpfen, sind nichtig. Eine Abwälzung der Renovierungspflicht auf den Mieter findet in so einem Fall nicht statt. Der Mieter schuldet dann überhaupt keine Schönheitsreparaturen. Soweit die Rechtslage. Kompletten Beitrag lesen ⇒
Schlagworte zu diesem Beitrag: Mietrecht, Mietvertrag, Schönheitsreparaturen, Wohnraummietrecht