Bei der Schadenabrechnung richtet sich die Frage, ob ein wirtschaftlicher Totalschaden (abzurechnen nach Wiederbeschaffungsaufwand) oder ein Reparaturschadenfall vorliegt, nach der Gegenüberstellung der Bruttoreparaturkosten mit dem Bruttowiederbeschaffungswert des Unfallfahrzeuges, Vgl. BGH Urteil vom 3.3.2009 Az: VI ZR 100/08. Kompletten Beitrag lesen ⇒