Haftpflichtversicherer sind nicht berechtigt, Bilder aus Schadengutachten, die im Auftrag des Geschädigten erstellt wurden, ungefragt im Internet in so genannte Restwertbörsen einzustellen, um damit erhöhte Restwertangebote zu erzielen, die dann zur Kürzung der Schadenersatzansprüche des Geschädigten verwandt werden. Kompletten Beitrag lesen ⇒