AG Iserlohn, Trunkenheitsfahrt mit 1,96 Promille BAK und dennoch kein Fahrerlaubnisentzug
Absolute Alkoholabstinenz nach der Tat, 6 Monate vorläufige Fahrerlaubnisentziehung sowie die Teilnahme an einer Suchtberatung und umfassende psychosoziale Betreuung nach der Trunkenheitsfahrt können Gründe sein, die einen Fahrerlaubnisentzug im Urteil ausschließen, AG Iserlohn, Urteil vom 23.06.2009, Az. 17 Cs 874 Js 1168/08 – 110/09.
Schlagworte zu diesem Beitrag: Blutalkoholkonzentration, Fahrerlaubnisentzug, Fahrverbot, Trunkenheitsfahrt, Verkehrsstrafrecht, Vorsatz