Lassen die Urteilsausführungen erkennen, dass der Tatrichter das Schweigen des Betroffenen in der Hauptverhandlung und dessen mangelnde Bereitschaft an der Aufklärung der gegen ihn erhobenen Vorwürfe mitzuwirken als ein ungebührliches Verhalten gegenüber dem Gericht aufgefasst hat, so liegt die Vermutung nahe, dass die vom Gericht im Urteil festgesetzte Verdoppelung der Regelgeldbuße eine Bestrafung des Verhaltens des Betroffenen während der Verhandlung beinhaltet, KG Beschl. v. 11.6.2010 – Az: 3 Ws(B) 270/10. Kompletten Beitrag lesen ⇒