Zwangsverwaltung: Beschlagnahme kann sich auch auf Forderungen aus einem Untermietvertrag erstrecken
Im Normalfall gilt, dass die Beschlagnahme durch Anordnung der Zwangsverwaltung nur die Forderungen aus dem Hauptmietvertrag erfasst. Forderungen aus einem Untermietvertrag sind nicht durch die Zwangsverwaltung beschlagnahmt, stehen also dem Hauptmieter zu. Anders ist die Rechtslage aber dann, wenn der Untermietvertrag nur pro forma geschlossen wurde, um Gläubigerrechte zu vereiteln. Kompletten Beitrag lesen ⇒
Schlagworte zu diesem Beitrag: Mietrecht, Zwangsverwaltung, Zwangsvollstreckung