Die Vergabekammer (VK) Nordbayern hatte in einer jüngst veröffentlichten Entscheidung über ein kaufmännisches Nebenangebot für ausgeschriebene Erdbau- und Kanalisationsarbeiten zu entscheiden. Nebenangebote, zu denen die Ausschreibung nur allgemeine Angaben enthielt, waren zugelassen. Der Bestbieter auf das Hauptangebot sollte nach Mitteilung der Vergabestelle den Zuschlag erhalten. Kompletten Beitrag lesen