Bundesverfassungsgericht – Raser dürfen weiter mit Blitzerfotos gejagt werden – Der Fotobeweis zum Nachweis von Geschwindigkeitsüberschreitungen ist nicht verfassungswidrig

Nach der Entscheidung über die Unzulässigkeit von Videoaufnahmen auf Vorrat für die Verfolgung von Abstandsverletzungen auf Bundesautobahnen wies das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) nun die Verfassungsbeschwerde eines Betroffenen, gegen sog. „Blitzerfotos“ kurz und knapp zurück.

Der Fall:

Der betroffene Beschwerdeführer war vom Amtsgericht (AG) wegen Nichteinhaltung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit zu einer Geldbuße verurteilt worden. Die Tat war durch Messung mit einem geeichten Messgerät festgestellt und mit einem Beweisfoto dokumentiert worden, auf dem der Betroffene als Kfz-Führer sichtbar war. Er hatte vergeblich die Unzulässigkeit des Fotobeweises wegen Verletzung seines verfassungsrechtlich geschützten Rechts auf informationelle Selbstbestimmung gerügt (Beweisverwertungsverbot). Das Oberlandesgericht (OLG) hatte seine Rechtsbeschwerde gegen die Verurteilung durch das AG verworfen.

Die Entscheidung:

Das BVerfG nahm die dagegen eingereichte Verfassungsbeschwerde, wie in einer Pressemitteilung vom 20.07.2010 mitgeteilt wurde, nicht zur Entscheidung an (Beschluss vom 05.07.2010 – 2 BvR 759/10). Die Beschwerde habe weder grundsätzliche Bedeutung noch eine Erfolgchance. Es ist nach Ansicht des BVerfG nicht zu beanstanden, dass die Gerichte die Vorschrift des § 100h Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StPO als Rechtsgrundlage für Bildaufnahmen (Blitzerfotos) zum Beweis von Verkehrsverstößen herangezogen haben. § 100h StPO erlaube nämlich die Anfertigung von Bildaufnahmen ohne Wissen des Betroffenen, wenn die Ermittlung auf andere Weise weniger Erfolg versprechend oder erschwert wäre. Ein Foto auf dem der Fahrer erkennbar ist, stelle zwar einen Eingriff in dessen grundgesetzlich geschütztes allgemeines Persönlichkeitsrecht, hier das Recht auf informationelle Selbstbestimmung, dar. Der Zweck, nämlich die Sicherung von Ordnung und Sicherheit im Straßenverkehr, rechtfertige aber den Eingriff in das Verfassungsgrundrecht. Es gehe doch ohnehin nur um für jedermann wahrnehmbare Vorgänge des öffentlichen Straßenverkehrs, die aufgezeichnet würden, also nicht um verdeckte Datenerhebungen. Die Maßnahme ziele doch außerdem auch nicht auf Unbeteiligte, sondern habe nur Fahrzeugführer im Visier, die sich mit ihrem Verhalten selbst zu Verdächtigen gemacht hätten. Außerdem sei es auch deshalb gar nicht so schlimm, weil schließlich nur die Ahndung von Verkehrsordnungswidrigkeiten drohe. Und im Übrigen gebe es doch mit § 101 StPO auch hinreichende Verfahrensvorschriften zum Datenschutz für Betroffene.

Anmerkung:

Die Entscheidung kam etwas überraschend und zwar nicht vom Ergebnis her sondern von ihrer enttäuschend oberflächlichen fast schlampigen Begründung. Hatte doch das BVerfG selbst mit seiner Entscheidung vom 11.08.2009 zu Abstandmessungen die Branche wach gerüttelt. Damals war eine Verurteilung als verfassungswidrig aufgehoben worden, bei der die Nichteinhaltung des Sicherheitsabstandes von den Polizisten durch Videoaufzeichnung dokumentiert worden war. Das BVerfG hatte eine Verletzung des Verfassungsrechts auf informationelle Selbstbestimmung festgestellt, wenn Beweisvideos von den Behörden ohne ausdrückliche gesetzliche Erlaubnis angefertigt werden. Die damalige Entscheidung las sich wie eine Ohrfeige an Bußgeldrichter und Verteidiger, war doch bis dahin die bundesweite Praxis der Dokumentation von Verkehrsverstößen mit Foto- und Videobeweis weitgehend kritiklos als zulässig an- und hingenommen worden. Nach dem Beschluss vom 11.08.09 wurde flächendeckend von Verteidigern die Unzulässigkeit der Verwendung von Foto- und Videobeweisen mangels gesetzlicher Grundlage gerügt und die Amtsrichter mussten für Ihre Urteile die Verfahrensordnungen (Strafprozessordnung (StPO), Ordnungswidrigkeitengesetz (OWiG) und die Polizeigesetze der Länder) nach geeigneten Ermächtigungsgrundlagen für die Aufzeichnungen durchforsten.

Dabei wurde recht schnell klar, dass es – man mag es kaum glauben – gar keine Vorschrift gab, die so richtig für die Polizeipraxis passte. Und insbesondere die Anwendung der im entschiedenen Fall von den Gerichten  heran gezogenen Vorschrift des § 100h StPO war in weiten Teilen der Fachliteratur abgelehnt worden.

Die Nichtanwendbarkeit von § 100h StPO wurde teilweise bereits aus der Geschichte des Paragrafen hergeleitet. Die Vorschrift gehört nämlich zu den sog. Terrorabwehrparagrafen, die seinerzeit in das Gesetz nur deshalb zusätzlich eingefügt wurden, weil dies angeblich zur Verfolgung von Terroristen und zur Verfolgung schwerster organisierter Kriminalität erforderlich gewesen sei. Dumm nur, wenn sich jetzt herausstellt, dass die Behörden die neuen Befugnisse letztlich, wie von Kritikern bei der Gesetzesänderung schon gerügt, in erster Linie zur Verfolgung von „Rasern“ und „Hühnerdieben“ nutzen.

Hauptsächlich war aber in der Fachliteratur  kritisiert worden, dass § 100h StPO schon vom Wortlaut her als Rechtsgrundlage für die Anfertigung von Blitzerfotos / Videos nicht passt. Die Vorschrift erlaubt nämlich nur Foto- / Videobeweisaufzeichnungen in bereits laufenden Ermittlungsverfahren. Das heißt, ihre Anwendung setzt voraus, dass es vor Beginn mit den Foto- oder Videoaufzeichnungen bereits einen verdächtigen Täter geben muss. Der Täter muss nicht unbedingt bereits namentlich bekannt sein. Allerdings müssen bereits Ermittlungen wegen einer konkreten Tat eingeleitet worden sein. Und genau daran fehlt es bei der Verfolgung von Vehrkehrsordnungswidrigkeiten regelmäßig. In aller Regel steht die Anfertigung der Beweisfotos nämlich ganz am Anfang der Polizeiarbeit vor der Einleitung von Ermittlungsverfahren. Die Beamten wissen bei Aufstellung ihrer Radarfallen noch nicht, wie viele Fahrzeuge wann mit welcher überhöhten Geschwindigkeit die Radarfalle passieren werden. Mit anderen Worten es gibt bei Beginn mit den Maßnahmen weder konkret zu verfolgende bereits begangene Taten noch konkrete Tatverdachte, welche die Einleitung von Maßnahmen nach § 100h StPO zu ihrer Verfolgung erlauben würden.

Mit dieser Diskussion hat sich das BVerfG in seiner Entscheidung nicht auseinander gesetzt. In der Entscheidung heißt es lediglich, es sei nicht Aufgabe des Gerichts zu prüfen, ob das AG und das OLG die Gesetze zutreffend ausgelegt hätten, Willkür sei jedenfalls nicht erkennbar. Das kann man in etwa so übersetzen: „Ob tatsächlich eine passende Erlaubnisnorm mit § 100h StPO von den Instanzgerichten (AG und OLG) herangezogen wurde, haben wir nicht geprüft . Das ist auch nicht unsere Aufgabe. Aber zumindest von der Überschrift her könnte die Vorschrift schon passen.“ Mit der Begründung des Nichtannahmebeschlusses wird das Gericht den eigenen Maßstäben, die in der Vorentscheidung noch aufgestellt worden waren, letztlich nicht gerecht. Es scheint, viel mehr so, als ob man die am 11.08.2009 in der Fachbranche losgetretene Welle, ganz schnell wieder stoppen wollte.

 

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