Obliegenheitspflichtverletzung – Mehrtägiges Abstellen des Pkw im Ausland als grob fahrlässige Herbeiführung der Fahrzeugentwendung?

Das mehrtägige Abstellen des versicherten Pkw mit Zweitschlüssel im Handschuhfach in einem bewachten Parkhaus in der Slowakei begründet keine grob fahrlässige Herbeiführung der Fahrzeugentwendung, LG Ingolstadt, Urteil vom 09.02.2010 Az: 43 O 1591/09.

Der Fall:

Der Kläger hatte seinen Sportwagen in der Slowakei in einem bewachten öffentlichen Parkhaus für mehrere Tage geparkt. Die Zweitschlüssel hatte er in einer nicht einsehbaren Konsole versehentlich zurückgelassen. Ein unbekannter Mann mit Handy hatte sich den Wagen im Parkhaus angesehen. Tage später war der Wagen verschwunden. Der Kläger meldete den Wagen als gestohlen und forderte von seiner Kfz-Versicherung Zahlung der Diebstahlersatzleistung. Die Versicherung lehnte die Zahlung ab, der Kläger habe die Entwendung grob fahrlässig selbst verschuldet, damit sei sie leistungsfrei, § 81 VVG. Die Klage auf Zahlung der Versicherungsleistung hatte Erfolg.

Die Entscheidung:

Nach Ansicht des Gerichtes hat die Versicherung die Voraussetzungen für das Vorliegen von Grober Fahrlässigkeit nicht belegen können. Der Kläger habe den Versicherungsfall mit seinem Verhalten nicht nachweislich grob fahrlässig herbeigeführt.

Grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn die verkehrserforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt wird und nicht schon einfachste, ganz nahe liegende Überlegungen nicht angestellt werden und dass nicht beachtet wird, was in der betreffenden Situation jedem hätte einleuchten müssen.

Aus dem Ort und der Dauer des Abstellens des Wagens, so das Gericht, kann der Vorwurf grober Fahrlässigkeit nicht hergeleitet werden. Das öffentliche Parkhaus (bewacht + Überwachungskameras) ist kein besonders unsicherer Platz. Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass das Parkhaus in der Slowakei gelegen war. Auch dass ein Unbekannter das Abparken des Pkw interessiert beobachtete, begründet keinen Anhaltspunkt für grobe Fahrlässigkeit. Es ist noch nicht einmal klar, ob der Unbekannte mit der Entwendung überhaupt etwas zu tun hatte. Anders sieht es allerdings mit dem Zurücklassen des Zweitschlüssels im Handschuhfach aus. Das Zurücklassen des Zweitschlüssel im Kfz begründet objektiv den Vorwurf grob fahrlässigen Fehlverhaltens des Versicherungsnehmers (OLG Köln, r+s 1995, 42 – Schlüssel im Handschuhfach). Aus Sicht des LG fehlt es aber an der subjektiven Komponente der groben Fahrlässigkeit. Der Kläger hatte angegeben den Zweitschlüssel versehentlich im Einzelfall im Wagen liegen gelassen zu haben. Der Kläger, so das LG, sei geschäftlich in einer angespannten Situation gewesen, so das ihm das einmalige Vergessen des Zweitschlüssels im Wagen in subjektiver Hinsicht nicht als grob fahrlässiges Fehlverhalten vorgeworfen werden könne. Es fehlt daher in subjektiver Hinsicht an einem grob fahrlässigen Fehlverhalten. Und schließlich sei nicht nachgewiesen, dass der Zweitschlüssel im Handschuhfach für die Entwendung selbst ursächlich gewesen sei.

Anmerkung:

Bei Obliegenheitsvorwürfen der Versicherung ist genau zu prüfen, ob alle Voraussetzungen tatsächlich gegeben sind und, ob das behauptete Fehlverhalten überhaupt kausal für den Schadenfall geworden ist. Diese Voraussetzungen sind in der Regel vom Versicherer zu beweisen, der sich nur in seltenen Fällen auf Beweiserleichterungen berufen kann.

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