Heranziehung zur Auskunftserteilung für Statistik im Dienstleistungsbereich – Eingriff in die Berufsfreiheit ?

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Verwaltungsrecht

Statistik ist notwendig. Denn nur auf Grundlage gesicherter Erhebungen ist ein daseinsvorsorgender Staat wie die Bundesrepublik Deutschland in der Lage, die von ihm im politischen Bereich als notwendig erkannten Entscheidungen und Handlungen durch dazu berufene Organe zum richtigen Zeitpunkt und sachlich richtig zu treffen.

Die zwangsweise Heranziehung zur Strukturerhebung im Dienstleistungsbereich ist indes nicht nur lästig. Sie ist auch grundrechtsrelevant. Betroffen ist das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung sowie die Berufsfreiheit.

Mit Urteil vom 14.01.2010 hat das Sächsische Oberverwaltungsgericht (Az. 3 B 45/07) entschieden, dass die gewichtigen Interessen des Gemeinwohls nicht von dem Interesse des herangezogenen Anwalts überwogen werden, von den mit der Heranziehung verbundenen Kosten und Aufwendungen verschont zu bleiben. Mit seinem Urteil hat das OVG Bautzen die Klage eines Rechtsanwaltes, der wiederholt zur Auskunftserteilung herangezogen wurde, abgewiesen.

Grundlage für die Heranziehung zur Auskunft im Dienstleistungsbereich ist das Dienstleistungsstatistikgesetz (DlStatG) und das Bundesstatistikgesetz (BStatG). Danach können Inhaber oder Leiter eines Unternehmens zur Ausübung eines freien Berufes für eine jährliche Erhebung herangezogen werden.

Die Ermächtigungsgrundlage ist auch mit der Wesentlichkeitstheorie vereinbar. Denn die wesentlichen Eingriffe in die Grundrechte auf freie Berufsausübung und informationelle Selbstbestimmung werden durch das Gesetz, so das OVG Bautzen, hinreichend genau geregelt. Dass die Behörde geeignete Kriterien zur Stichprobenermittlung zur Erarbeitung der Statistik aufstellt, steht dem Grundsatz der Wesentlichkeitstheorie ebenso wenig entgegen, wie der Umstand, dass eine wiederholte Heranziehung zur Auskunftserteilung unter Beibehaltung einer einmal gezogenen Stichprobe durchgeführt werden kann.

Fazit: Wer nach den Voraussetzungen des Gesetzes einmal in die Auswahl der Auskunftspflichtigen geraten ist, wird sich dem praktisch nicht entziehen können. Die Auskunftserteilung ist auch nicht unzumutbar, weil die Auskünfte mit einem überschaubaren Arbeitsaufwand erteilt werden können. Allerdings ist das letzte Wort noch nicht gesprochen. Das OVG Bautzen hat die Revision zugelassen.

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RA Zunft

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