Wohnungseigentumsrecht

Sie sind Wohnungseigentümer und Vermieter und haben einen ewig störenden Mieter oder Sie wollen nach Jahren endlich einmal die Miete erhöhen?
Sie sind eine Hausverwaltung und wollen im Miet- oder Wohnungseigentumsbereich Ihren Forderungseinzug optimieren oder brauchen Anregungen für die effizientere Gestaltung der Eigentümerversammlungen?
Die Eigentümergemeinschaft will sich wegen offen gebliebener Hausgelder von einem Eigentümer trennen.
An der Bausubstanz stehen umfangreiche Sanierungsmaßnahmen an. Sonderumlagen müssen gebildet werden. Die Eigentümer müssen entscheiden, ob der Bauträger in Regress genommen wird. Eine Eigentümerversammlung muss vorbereitet werden, in der die nötigen Beschlüsse gefasst werden sollen.
Das Wohnungseigentum ist eine aus unserer Immobilienlandschaft inzwischen nicht mehr wegzudenkende Eigentumsform, die sich wachsender Beliebtheit erfreut. Im Jahr 2007 wurde das WEG-Recht grundlegend novelliert. Viele Auslegungsfragen zu den Neuregelungen sind noch nicht höchstrichterlich geklärt. Wir beraten Sie gern. Wir sorgen gemeinsam mit Ihnen für einen kontinuierlichen und effektiven Arbeitsablauf im Miet- oder Wohnungseigentumsbereich. Dazu bieten wir
- Beratung und umfassende Betreuung von Miet- und Wohnungseigentumsverwaltungen
- Schulung von Mitarbeitern im Miet- und Wohnungseigentumsbereich
- Vertretung bei der Anfechtung von Beschlüssen im Wohnungseigentumsbereich
- Vorbereitung und Teilnahme an Wohnungseigentümerversammlungen
- Forderungseinzug und Beitreibung gegen säumige Hausgeldzahler
- Erstellen und Prüfen von Verträgen beim Kauf oder Verkauf von Immobilien
Es kommt immer wieder vor, dass die Jahresabrechnung einer WEG falsch ist. Die in einer falschen Jahresabrechnung ausgewiesenen Zahlungspflichten muss der betroffene Eigentümer aber trotzdem zahlen, wenn er den Beschluss über die Jahresrechnung nicht angefochten hat.
Diese gängige Rechtstatsache musste wieder einmal durch ein Urteil – Amtsgericht Dippoldiswalde, Az. 1 C 342/11 – klargestellt werden. Kompletten Beitrag lesen
Schlagworte zu diesem Beitrag: WEG-Recht, Wohnungseigentümergemeinschaft, Wohnungseigentumsrecht
Die Einzelabrechnung von Hausgeld bei einem Eigentümerwechsel ist immer wieder Gegenstand von Unsicherheiten und Auseinandersetzungen. Wer haftet für Fehlbeträge? Wer für die Abrechnungsspitze? Wem gebührt das rechnerische Guthaben? Kann man gegen die Forderung auf Hausgeld aufrechnen? Kompletten Beitrag lesen
Schlagworte zu diesem Beitrag: Hausgeld, WEG-Recht, Wohnungseigentumsrecht
Mitglieder einer Wohnungseigentümergemeinschaft müssen Wohngeld (auch: Hausgeld) zahlen. Das ist klar (§ 16 Abs. 2 WEG). Dazu müssen sie Eigentümer geworden sein. Das heißt, sie müssen im Grundbuch stehen (§ 4 Abs. 1 WEG). So weit, so einfach.
Bei der Jahresabrechnung gegenüber den Eigentümern einer Wohnungsanlage dürfen nur die tatsächlichen Ausgaben abgerechnet werden. Das ist allgemeiner Grundsatz.
Das Wohnungseigentumsgesetz (WEG) sollte die Rechte der Wohnungseigentümergemeinschaften stärken. Deswegen hat der Gesetzgeber ein beschränktes Vorrecht der WEG bei einer Zwangsversteigerung vorgesehen (§ 10 Abs. 1 Nr. 2 ZVG).
Nach altem Recht wurden rückständige Wohngeldansprüche in der Zwangsversteigerung der Rangklasse 5 zugeordnet und fielen praktisch immer aus. Nach der WEG-Reform wurde den Wohnungseigentümergemeinschaften in der Zwangsversteigerung ein begrenztes Vorrecht vor den Realgläubigern eingeräumt.