Auch eine falsche Jahresrechnung wird bestandskräftig, wenn keine Anfechtung des Beschlusses erfolgt!

Kategorien
Wohnungseigentumsrecht

Es kommt immer wieder vor, dass die Jahresabrechnung einer WEG falsch ist. Die in einer falschen Jahresabrechnung ausgewiesenen Zahlungspflichten muss der betroffene Eigentümer aber trotzdem zahlen, wenn er den Beschluss über die Jahresrechnung nicht angefochten hat.

Diese gängige Rechtstatsache musste wieder einmal durch ein Urteil – Amtsgericht Dippoldiswalde, Az. 1 C 342/11 – klargestellt werden. In dem konkreten Fall verlangte ein Eigentümer die Auszahlung eines Guthabens aus seiner Jahresrechnung. Die Jahresrechnung sah zwar eine Nachzahlung für den Eigentümer vor. Aber der WEG-Verwalter hatte nachweislich geleistete Vorauszahlungen nicht richtig in Ansatz gebracht. Unter Berücksichtigung der Vorauszahlungen hätte dem Eigentümer ein Guthaben zugestanden. Dieses Guthaben verlangte der Eigentümer nach seinem Ausscheiden aus der Eigentümergemeinschaft mit seiner Klage.

Der Eigentümer verliert. Die Jahresrechnung war zwar falsch. Aber sie ist in Bestandskraft erwachsen. Der Eigentümer hätte den Beschluss über die Jahresrechnung in dem Umfang durch Anfechtung angreifen müssen, in welchem die Jahresrechnung die Vorauszahlungen falsch berücksichtigt hat.

Fazit: Der von einer falschen Jahresrechnung betroffene Eigentümer ist gezwungen, rechtzeitig Anfechtungsklage zu erheben. Ein anfechtbarer Beschluss über die Jahresrechnung erwächst in Bestandskraft, falls er nicht durch Anfechtung beseitigt wird. Rechnerische Unrichtigkeiten machen den Beschluss in der Regel nur anfechtbar, nicht nichtig. Wird der Beschluss über die Jahresabrechnung nicht angefochten, erwachsen auch unrichtige Zahlungsverpflichtungen in Bestandskraft.

Weitere Beiträge aus dieser Rubrik

RA Zunft

Schreibe einen Kommentar