Zwangsvollstreckung

Wir übernehmen für unsere Mandanten das Mahnwesen und Inkassoleistungen.
Damit sich unsere Mandanten auf ihr Kerngeschäft konzentrieren können, übernehmen wir die Nutzung unseres Know-hows unserer Kanzlei für die Einziehung offener Forderungen.
Die bei uns entstehenden Gebühren hat der Schuldner als Verzugsschaden zu ersetzen. Bei erfolgreichem Einzug der Forderung entstehen keine Kosten und der Mandant erhält den Forderungsbetrag ohne Abzug.
Bei der Zwangsvollstreckung wird erst der Erfolg einer juristischen Auseinandersetzung realisiert. Lange Atem und eine intelligente Zwangsvollstreckung sind erforderlich, um den Ausweichmanövern von Schuldnern entgegentreten zu können.
Gerichte unterstützen wir in Zwangsverwaltungsverfahren.
- Mahnverfahren
- Pfändungsbeschlüsse
- Eidesstattliche Versicherung
- Zwangsvollstreckung mit internationalem Bezug
- Zwangsverwaltung
- Zwangsversteigerung
Aus einem Beschluss über den Zuschlag in einer Zwangsversteigerung kann der Erwerber nicht die Räumung nach dem „Berliner Modell“ gegen die bisherigen Eigentümer betreiben.
Es ist anerkannt, dass Vermieter die zwangsweise Räumung von Mietern nach dem sogenannten „Berliner Modell“ betreiben können. Konkret bedeutet dies, dass der Vermieter den Mieter aus der Wohnung oder dem Haus räumt Kompletten Beitrag lesen
Schlagworte zu diesem Beitrag: Mietrecht, Zwangsversteigerung, Zwangsvollstreckung
Verpflichtet sich ein Mieter in einem Mietaufhebungsvertrag zu Ausgleichszahlungen, falls der Vermieter bei der Weitervermietung des Mietobjekts nur eine geringere als die vom Mieter geschuldete Miete erzielen kann, wird dieser Anspruch bei einer späteren Zwangsverwaltung des Grundstücks nicht von der Beschlagnahme erfasst.
Mit seiner Entscheidung vom 08.12.2010 (XII ZR 86/09) hat der Bundesgerichtshof eine Leitlinie im Spannungsverhältnis zwischen Zwangsverwaltung und einem Anspruch auf Schadenersatz gezogen. Kompletten Beitrag lesen
Schlagworte zu diesem Beitrag: Mietrecht, Zwangsverwaltung, Zwangsvollstreckung
Wird eine Zwangsverwaltung aufgehoben, weil in der Zwangsversteigerung ein Zuschlag erfolgt, kann der Zwangsverwalter gleichwohl Klage gegen den Mieter oder Pächter erheben, um Forderungen durchzusetzen, die vor Aufhebung der Zwangsverwaltung entstanden sind.
Mietkaution und Zwangsverwaltung – ein Dauerbrenner! Die Grundlagenentscheidung des Bundesgerichtshofs aus den Jahren 2003 und 2005 lautet, dass der Zwangsverwalter dem Mieter die von diesem an den Schuldner geleistete Mietkaution auszahlen muss, sobald der Rückzahlungsanspruch fällig geworden ist.
Wird der Zuschlag in der Zwangsversteigerung nach einer Beschwerde rechtskräftig aufgehoben und in dem Beschluss über die Beschwerde der Zuschlag einem anderen Ersteher erteilt, verliert der ursprüngliche Ersteher das Eigentum rückwirkend an den Schuldner. Der neue Ersteher wird mit dem Wirksamwerden der Zuschlagserteilung durch Beschluss Eigentümer.
Können die Vergütung und die Auslagen eines Zwangsverwalters nicht aus der Insolvenzmasse erfüllt werden, haftet der Insolvenzverwalter nicht deswegen, weil er die Zwangsverwaltung beantragt hat. Bei einer Zwangsverwaltung wird die Vergütung des Zwangsverwalters durch das Gericht festgesetzt.