Abnahme der Architektenleistung durch vollständige Zahlung der Schlussrechnung

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Architektenrecht und Ingenieurrecht

Durch die vollständige Bezahlung der Schlussrechnung des Architekten gibt der Auftraggeber zu erkennen, dass er die Architektenleistung als im Wesentlichen vertragsgemäß erbracht ansieht und dadurch konkludent (stillschweigend) die Abnahme des Architektenwerks erklärt.

Die Frage nach einer konkludenten oder auch stillschweigenden Abnahme von Architektenleistungen gewinnt dann Bedeutung, wenn es – wie meistens – an einer förmlichen Abnahme der Architektenleistungen fehlt und der Architekt den Einwand der Verjährung gegen den Vorwurf einer mangelhaften Planung oder einer fehlerhaften Bauüberwachung erheben will.  

Wenn keine anderen Anhaltspunkte vorliegen, insbesondere eine Abnahmeerklärung fehlt, kann aus der vorbehaltlosen Zahlung auf die Schlussrechnung des Architekten auf eine Abnahme seiner Architektenleistungen geschlossen werden. Wie sonst, wenn nicht als Einverständnis, soll die vollständige und rügelose Zahlung auf eine Schlussrechnung verstanden werden. So hat auch das Oberlandesgericht Dresden mit Urteil vom 12.12.2013 – 10 U 1954/12 – die vollständige und rügelose Zahlung auf die Schlussrechnung des Architekten gewertet.

Bei Planern und Ingenieuren muss sich ein Sinneswandel vollziehen. Sie brauchen die Abnahme. Sie brauchen die Abnahme nicht nur, um nach dem Ablauf von fünf Jahren den Einwand der Verjährung erheben zu können. Nach der neuen HOAI 2013 brauchen sie die Abnahme auch deswegen, weil die Abnahme zwingende Voraussetzung für die Fälligkeit der Honorare der Architekten und Ingenieure ist.
 

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RA Zunft

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