Haftungsausgleich zwischen Architekt und Bauunternehmer – auch dann, wenn Gewährleistungsansprüche gegen den Bauunternehmer verjährt waren?

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Architektenhaftung Architektenrecht und Ingenieurrecht

Der Haftungsausgleich zwischen einem Architekten und einem Bauunternehmer ist ein „Dauerbrenner“. Das Landgericht München I (Az.: 15 O 5356/07) hatte folgenden Fall zu entscheiden:

Ein Bauträger beauftragt einen Architekten mit der Bauüberwachung einer Altbaumodernisierung eines Mehrfamilienhauses. Nach Ausschreibung werden die einzelnen Gewerke an Handwerksfirmen vergeben, u. a. die Dachdeckerarbeiten. Die Gewährleistungszeit von Architekt und Dachdecker betragen jeweils fünf Jahre. Allerdings beginnt die Gewährleistungszeit des Architekten später, weil er noch die Mangelbeseitigung nach Abnahme zu überwachen hatte.

Bevor die Gewährleistungsfrist des Architekten abläuft wird dieser vom Bauherrn verklagt. Zu diesem Zeitpunkt war die Gewährleistung des Dachdeckers bereits abgelaufen.

Der Architekt wird verurteilt und muss zahlen. Danach verklagt er den Dachdecker auf Erstattung von knapp 20.000,00 €. Dieser beruft sich darauf, dass er innerhalb des Fünf-Jahres-Zeitraumes nicht von seinem Auftraggeber, dem Bauträger, in Anspruch genommen wurde.

Dass der Handwerker innerhalb der Gewährleistungsfrist nicht in Anspruch genommen wurde, entlastet ihn nicht. Im Gesamtschuldnerausgleich mit dem Architekten kann sich der Bauunternehmer darauf nicht berufen. Begründung: es wird für ungerecht gehalten, nur einen von mehreren Gesamtschuldnern haften zu lassen. Allerdings das Risiko der Insolvenz trägt in diesem Fall der Architekt.

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RA Zunft

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